Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
Stand: 10.01.2020
Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 74 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18Vorschriften über Beamtenbesoldung in Besoldungsordnungen A des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 überwiegend verfassungswidrig - Zur Erweiterung des Prüfungsgegenstandes im Verfahren der konkreten Normenkontrolle insb im Bereich der Beamtenbesoldung (Ls 1) - sowie zum Erfordernis effektiven Rechtsschutzes bzgl hinreichender Alimentierung mit Blick auf Streikverbot für Beamte (Ls 4) - Darlegungslast des Gesetzgebers bzgl Angemessenheit der Besoldung spätestens im Gerichtsverfahren (Ls 6; Fortentwicklung der Rspr) - Prekaritätsschwelle statt Grundsicherungsniveau als Maßstab des Mindestbesoldungsniveaus (Ls 7; Fortentwicklung der Rspr) - Frist zur Neuregelung bis 31.03.2027Zitiert von 10
- BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17Zitiert von 8
- BVerfG, 06.03.2007 – 2 BvR 556/04Zur Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, regional unterschiedliche Lebenshaltungskosten auszugleichen ("Ballungsraumzulage")Zitiert von 237
- VG Köln, 16.12.2013 – 9 K 6380/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.02.1998 – 12 A 6256/96Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.