Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 57

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

←Art 56 →Art 58