Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 17.04.2019 – 1 A 28/18Zitiert von 1
- EuGH, 14.09.1995 – C-396/93Zitiert von 13
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 7/19Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger BezügeZitiert von 39
- BVerwG, 27.01.2011 – 2 C 25/09Soldatenversorgung; Begrenzung des Ruhensbetrages der Versorgungsbezüge; Kapitalabfindung von Seiten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen EinrichtungZitiert von 37
- VG Schleswig, 23.08.2019 – 12 A 157/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 – 4 S 2082/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 11.09.2019 – 2 LC 9/18Zitiert von 3
- BVerwG, 21.02.2019 – 2 C 24/17Rückforderung überzahlter VersorgungsbezügeZitiert von 41
- BVerwG, 03.09.2015 – 2 B 29/14Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Trägerverein von Körperschaften des öffentlichen RechtsZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/8#abs-1 (1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/8#abs-2 (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/8#abs-3 (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.