Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 23 Eingangsämter für Beamte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen werden.
Änderungsverlauf
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18.12.1975 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3091)
BGBl. 1975 I S. 3091
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