Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 967

BGBl. 1990 I S. 967 · 95.194 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1990, Seite 967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 967
                                      fünftes Gesetz
                       zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 28. Mai 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 294), wird wie folgt geändert:

 1. § 9 a wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
         ,,(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung
       nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes

       anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besol-

       dung angerechnet. In besonderen Fällen kann die

       oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem

       für das Besoldungsrecht zuständigen Minister von

       der Anrechnung ganz oder teilweise absehen."

 2. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
       eingefügt:
        ,,(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den
       Fällen, in denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer
       Stellenzulage eine mindestens zehnjährige zulage-

      berechtigende Verwendung gefordert ist, nach
      Erfüllung dieser Voraussetzung aus dienstlichen
      Gründen aus der Verwendung aus, um eine
      andere Verwendung zu übernehmen, und ver-
      ringert sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält
      er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1
      Satz 2."

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
   ,, 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
         dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
    2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-
       dungsgruppe A 5 oder A 6,".

4. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „sowie in

      Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern

      höhere Anforderungen als in vergleichbaren Lauf-

      bahnen gestellt werden, höhere Obergrenzen .als

      nach Absatz 1 festzulegen," angefügt.

  b) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 3 der Punkt
     durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4

     angefügt:
      „4. abweichend von der Obergrenze in Fußnote 4
          zur Besoldungsgruppe A 9 zu bestimmen, daß
          eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit
          der Amtszulage nach dieser Fußnote aus-
          gestattet werden kann."
BGBl. 1990, Seite 968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 968
968                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

 5. § 28 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 28
                     Besoldungsdienstalter

        (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten

      des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das

      einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

       (2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach
    Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einund-
    dreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf
    Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um
    ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddrei-

    ßigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren

    Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit

    einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder

    A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das

    fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf

    volle Monate abgerundet.

       (3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreu-
    ung bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten
    einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die
    oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
    Stelle schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienst-
    lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

      (4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von

    dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das

    einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet,

    erhält er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungs-

    gruppe."

 6. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 28 Abs. 3
       Satz 1 Nr. 3" durch die Worte „dieses Gesetzes"
       ersetzt.

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

 7. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.

 8. § 36 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 36
               Bemessung des Grundgehaltes,
                   Besoldungsdienstalter

      Für die Bemessung des Grundgehaltes und das
    Besoldungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der
    Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des
    einunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißig-
    ste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste

    Lebensjahr tritt."

 9. In § 38 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 31" durch die
    Angabe ,,§ 28 Abs. 3" ersetzt.

1O. In § 58 a wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:

    „Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland
    nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
    gleichgestellt werden."

11. § 72 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 72
              Sonderzuschläge zur Sicherung
          der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

       Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,

    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

    desrates die Gewährung von Sonderzuschlägen zu
    regeln. Sonderzuschläge dürfen nur in Laufbahnen
    gewährt werden, in denen die Deckung des Personal-
    bedarfs dies im konkreten Fall erfordert; dies gilt ent-
    sprechend für Soldaten. Der Sonderzuschlag darf den
    Gesamtbetrag von vier Steigerungsstufen oberhalb
    der Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des

    Beamten nicht überschreiten. Erhöhungen des Grund-

    gehalts infolge Aufrückens in den Dienstalt~rsstu!en

    sind anzurechnen. In der Verordnung 1st eme

    Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge

    vorzusehen. Regelungen aufgrund dieser Ermächti-

    gung gelten bis zum 31. Dezember 1995."

12. § 73 wird aufgehoben.

13. Nach § 72 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                             ,,§ 74
                       Örtliche Prämie

     (1) Die Bundesregierung und die Landesregier~n-

   gen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich

   zum Ausgleich von Mehrbelastungen in Orten mit

   weit überdurchschnittlichem Mietpreisniveau durch

   Rechtsverordnung die Gewährung einer örtlichen
   Prämie mit folgender Maßgabe zu regeln:
   1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundge-
      halt bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14,
       achte Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prä-
       mie, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in
       a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Ein-
          wohnern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des
          Wohngeldgesetzes in Verbindung mit der
          Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung
          die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder
       b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Ein-

          wohnerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt
          ist,
      ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben;
      dabei muß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemein-
      den sein. Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als
      erfüllt für Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche
      Tätigkeit auf einem einer Gemeinde nach Satz 1
      verkehrsmäßig zuzuordnenden Flughafen aus-
      üben.

   2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und

      Soldaten in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens
      5 000 Deutsche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschla-
      ges höchstens 8 000 Deutsche Mark betragen.
      Werden dem Anspruchsberechtigten Teile des
      Ortszuschlages anteilig gewährt, gilt dies für die
      örtliche Prämie entsprechend.

   3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und
      Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen.
      Die Verordnung kann darüber hinaus Ausnahmen
      bestimmen für Beamte, Richter und Soldaten, die
BGBl. 1990, Seite 969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 969
      von den überdurchschnittlichen ortstypischen Miet-
      preisbelastungen nicht oder nur vorübergehend
      betroffen sind. Die Prämie kann innerhalb von drei
      Jahren nur einmal gewährt werden; sie kann ganz
      oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die
      Voraussetzungen für ihre Gewährung während
      dieses Zeitraumes aus persönlichen Gründen ent-
      fallen.
   Regelungen aufgrund dieser Ermächtigung gelten bis
   zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der
   Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
   Bundesrates.
      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   die Gewährung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1
   auch für den Bereich der Länder zu regeln. Wenn die
   Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch
   macht, treten die Regelungen nach Absatz 1 außer
   Kraft.

      (3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift
   bestimmt sich nach der vom Statistischen Landesamt
   auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die
   Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort-
   schreibung des Bevölkerungsstandes auf den 30. Juni
   fortgeschriebenen Zahl der Wohnbevölkerung des-
   jenigen Jahres, das der Geltendmachung von An-

   sprüchen nach dieser Vorschrift vorausging."

14. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
    nungen A und B werden wie folgt geändert:

   a) In Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 4 werden nach
      dem Wort „mittleren" ein Komma eingefügt und
      das Wort „und" gestrichen sowie nach dem Wort
      ,,gehobenen" die Worte „und höheren" eingefügt.

   b) In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden

      aa) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für
          Arbeitsschutz und Unfallforschung" die Worte
          ,,und Unfallforschung" gestrichen,

      bb) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für Mate-
          rialprüfung" das Wort „Materialprüfung" durch

          die Worte „Materialforschung und -prüfung"

          ersetzt.

   c) Vor Vorbemerkung Nummer 4 wird unter „II. Zula-
      gen" folgende Nummer 3 a neu eingefügt:

      „3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
              (1) Zulagen nach den Nummern 6a, 8, Sa,
           9, 10 und 12 dieses Abschnitts gehören zu
           den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn
           der Beamte, Richter oder Soldat

           a) mindestens zehn Jahre zulageberech-
              tigend verwendet worden ist oder
           b) während einer zulageberechtigenden Ver-
              wendung wegen Dienstunfähigkeit in den
              Ruhestand versetzt worden oder verstor-
              ben ist und diese Verwendung mindestens
              zwei Jahre gedauert hat oder infolge
              Krankheit, Verwundung oder sonstiger
              Beschädigung, die er sich ohne grobes
              Verschulden bei der Ausübung oder aus

           Veranlassung des Dienstes zugezogen
           hat, in den Ruhestand versetzt worden
           oder verstorben ist.
        Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage
        ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts
        in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die
        Ausschlußregelungen bei den einzelnen Stel-
        lenzulagen gelten entsprechend auch bei
        den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
           (2) In den Fällen, in denen in diesem
        Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer
        Stellenzulage eine Mindestzeit zulagebe-
        rechtigender Verwendung gefordert ist, wer-
        den auch Zeiten vor Inkrafttreten der jewei-
        ligen Vorschrift berücksichtigt, in denen die
        Verwendung zulageberechtigend gewesen
        wäre. Als zulageberechtigende Zeiten wer-
        den auch solche Zeiträume berücksichtigt,
        während denen auf Grund von Konkurrenz-
        vorschriften die Zulage nicht zustand."

d) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 wird folgender
   Satz 2 angefügt:
   Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach
   den Nummern 6a, 8, Sa, 9 und 10 nur gewährt,
   soweit sie diese übersteigt."

e) In Vorbemerkung Nummer 8 wird Absatz 4 ge-

   strichen.

f) In Vorbemerkung Nummer 8 a werden in Absatz 3
   Satz 2 die Worte „und 7" gestrichen.
g) Vorbemerkung Nummer 9 erhält folgende Fassung:

   ,,9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-
        polizeilichen Aufgaben
         (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes
      und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpoli-

      zeibeamten, die Beamten des Fahndungsdien-
      stes der Deutschen Bundesbahn, des Steuer-
      fahndungsdienstes und des Zollfahndungs-
      dienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
      Grenzzollämter,     Grenzkontrollstellen   und
      Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter

      der Zollverwaltung, der Hauptzollämter an

      Flughäfen sowie Soldaten der Feldjägertruppe

      der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
      nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-
      stehen, erhalten eine Stellenzulage nach
      Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den glei-
      chen Voraussetzungen auch Beamte auf
      Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
        (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
      Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

        (3) Durch die Stellenzulage werden die
      Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, ins-
      besondere der mit dem Posten- und Streifen-
      dienst sowie dem Nachtdienst verbundene
      Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
      abgegolten."
h) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert:

  aa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung
       A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Län-
BGBl. 1990, Seite 970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 970
970                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

               dem sowie Beamte und Soldaten, die ent-
               sprechend verwendet werden, erhalten eine
               Stellenzulage nach Anlage IX."
           bb) Absatz 2 wird gestrichen.
           cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

      i)   Vorbemerkung Nummer 12 erhält folgende Fassung:

           ,, 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstal-
                ten und Psychiatrischen Krankenanstalten

                   Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungs-

                ordnung A bei Justizvollzugsanstalten, in

                abgeschlossenen       Vorführbereichen  der

                Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen

                bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die

                ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln

                der Sicherung und Besserung dienen, erhal-

                ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die

                Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-

                setzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbe-
                reitungsdienst leisten . "

  j) Die Vorbemerkung Nummer 19 erhält folgende
     Fassung:
           ,, 19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt;
                Prüfer beim Deutschen Patentamt und beim
                Bundessortenamt

                  Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt
                erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine
                Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu
                90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen
                Prüfer beim Deutschen Patentamt und der
                Prüfer beim Bundessortenamt können Plan-
                stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausge-
                bracht werden."

  k) In Vorbemerkung Nummer 21 werden folgende
     Sätze angefügt:

           ,,Für die Leiter von besonders großen und beson-
           ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden

           sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Ober-

           behörden können nach Maßgabe des Haushalts

           Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer

           Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

           Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26

           Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungs-

           behörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden
           bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten
           Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberück-
           sichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausge-
           statteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16
           darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der
           Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer
           Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Ober-
           behörden nicht überschreiten .."

  1) Vorbemerkung Nummer 23 Abs . 3 Satz 2 wird wie
     folgt gefaßt:

           „Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies
           gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt-
           fähige Stellenzulage nach den Nummern 6a, 8, 8a,
           9 oder 1 0 besteht."

 m) Die Vorbemerkung Nummer 24 wird wie folgt ge-
    ändert:
    aa) Absatz 2 wird gestrichen.
    bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
 n) Die Vorbemerkung Nummer 25 wird aufgehoben.

 o) Die Vorbemerkung Nummer 26 erhält folgende
    Fassung:

    ,,26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zoll-
          verwaltung

            (1) Beamte des mittleren Dienstes und des

         gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung

         und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit

         ihrer überwiegenden Verwendung im Außen-

         dienst der Steuerprüfung oder der Zollfahn-

         dung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage

         nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prü-

         fungsbeamten der Finanzgerichte, die über-

         wiegend im Außendienst tätig sind.

           (2) Die Stellenzulage wird nicht neben
         einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
           (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
         ten zu Absatz 1 erläßt, soweit es sich um
         Bundesbeamte handelt, der Bundesminister
         der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
         desminister des Innern, im Länderbereich der
         zuständige Fachminister im Einvernehmen
         mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
         gen Minister."

p) Die Vorbemerkung Nummer 27 wird wie folgt
   gefaßt:
    „27. Allgemeine Stellenzulage
           (1) Eine das Grundgehalt ergänzende
         ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage
         IX erhalten

         a) Beamte des einfachen Dienstes sowie
            Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis
            A 5,

         b) Beamte des mittleren Dienstes in Lauf-

            bahnen, deren Eingangsamt den Besol-

            dungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet

            ist, des mittleren Krankenpflegedienstes,

            der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des

            mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie

            Unteroffiziere

            aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
            bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und
                   A 10,
         c) Beamte des gehobenen Dienstes in Lauf-
            bahnen, deren Eingangsamt der Besol-
            dungsgruppe A 9 oder nach§ 23 Abs. 2
            der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet
            ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie
            Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9
            bis A 13,

         d) Beamte des höheren Verwaltungsdien-
            stes einschließlich der Beamten besonde-
            rer Fachrichtungen, Studienräte, Militär-
            pfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
            Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte
BGBl. 1990, Seite 971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 971
                 des Landes Bayern mit der Lehrbefähi-
                 gung für Realschulen und die Studienräte
                 an Volks- und Realschulen der Freien und
                 Hansestadt Hamburg gelten nicht als Stu-
                 dienräte im Sinne dieser Vorschrift,

             e) die übrigen Beamten und Offiziere mit

                Dienstbezügen.

                (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2

             ist nur Absatz 1 Buchstaben b Doppelbuch-
             stabe bb, c und d mit den in Anlage IX ange-
             gebenen Beträgen zu berücksichtigen."

   q) Die Vorbemerkung Nummer 28 wird aufgehoben.

   r) Die Vorbemerkung Nummer 29 wird aufgehoben.

   s) In Vorbemerkung Nummer 30 wird Absatz 2 Satz 2
      wie folgt gefaßt:
      „Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies
      gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt-
      fähige Stellenzulage nach den Nummern 6, 6a, 8,
      8 a, 9 oder 10 besteht."

15. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-

    ändert:

   a) In Besoldungsgruppe A 2 wird

      aa) bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister" der
          Fußnotenhinweis ,,3)" angefügt,

      bb) die folgende neue Fußnote 3 angefügt:
            „3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
                eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
                eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu."

   b) In Besoldungsgruppe A 3 wird

      aa) die Amtsbezeichnung „Wart" gestrichen,
      bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister"
          der Fußnotenhinweis ,,5)" angefügt,
      cc)    die folgende neue Fußnote 5 angefügt:
            „5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
                eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
                eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu."

   c) In Besoldungsgruppe A 4 werden
      aa) bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmei-
          ster" der Fußnotenhinweis ,,4)" und bei der
          Amtsbezeichnung „Oberwart" der Fußnoten-

          hinweis ,,3)" angefügt,

      bb) die folgenden neuen Fußnoten 3 und 4 ange-
          fügt:

            ,,3) Als Eingangsamt.
             4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
                eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht

                eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu."

   d) In Besoldungsgruppe A 5 werden
      aa) die Amtsbezeichnungen „Feuerwehrmann",
          „Krankenpfleger", ,,Krankenschwester" und
          ,,Werkführer" gestrichen,

      bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Hauptwacht-
          meister" die Fußnotenhinweise „ 6 )" und ,,7)"
          angefügt,

   cc) bei der Fußnote 4 folgender Satz angefügt:
         „Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 5
         nicht zu."

   dd) die folgenden neuen Fußnoten 6 und 7 ange-
       fügt:

         „6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
             eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
             eine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 5 nicht zu.

          7) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vor-
             führungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst können bis zu
             10 v. H. der Stellen des Justizwachtmeisterdienstes mit einer
             Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der
             Amtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3, 5 und 6
             nicht zu."

e) Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:

                      „Besoldungsgruppe A 6
   Justizvollstreckungssekretär
   Kriminalhauptwachtmeister 1)
   Lokomotivführer 1)
   Oberfeuerwehrmann 1)

   Polizeihauptwachtmeister 1)
   Sekretär 2 ) 3 ) 4 )

   Werkmeister 1 )

   Stabsunteroffizier

   Obermaat"

   1) Als Eingangsamt.
   2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meister-
     prüfung vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.
   3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
   4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugs-
     dienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontroll-
     dienstes.

f) Die Besoldungsgruppe A 7 erhält folgende Fassung:

                      „Besoldungsgruppe A 7
   Brandmeister
   Justizvol lstrecku ngsobersekretär
   Krankenpfleger 4 )

   Krankenschwester 4 )
   Kriminalmeister 1)
   Oberlokomotivführer
   Obersekretär
   Oberwerkmeister

   Polizeimeister

   Stationspfleger 5)
   Stationsschwester 5)

   Feldwebel 2 )

   Bootsmann 2)

   Fähnrich

   Fähnrich zur See
   Oberfeldwebel 2 ) 3 )
   Oberbootsmann 2 ) 3)"

   1) Auch als Eingangsamt.
   2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
   3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
   4) Als Eingangsamt.
   5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
BGBl. 1990, Seite 972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 972
972                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang

      g) Die Besoldungsgruppe A 8 erhält folgende Fassung:
                             „Besoldungsgruppe A 8

         Abteilungspfleger

         Abteilungsschwester

         Gerichtsvollzieher 1 )

         Hauptlokomotivführer

         Hauptsekretär

         Hauptwerkmeister

         Justizvollstreckungshauptsekretär

         Kriminalobermeister
         Oberbrandmeister

         Polizeiobermeister

         Hauptfeldwebel 2 ) 3 )
         Hauptbootsmann 2 ) 3 )

         Oberfähnrich 2)

         Oberfähnrich zur See 2) "

         1) Als Eingangsamt.
         2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

         3) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.

      h) Die Besoldungsgruppe A 9 erhält folgende Fassung:

                            „Besoldungsgruppe A 9

         Amtsinspektor 4 )
         Betriebs ins pe ktor 4 )
         Hauptbrandmeister 4 )
         Inspektor
         Kapitän 1 )
         Konsulatssekretär
         Kriminalhauptmeister 4 )
         Kriminalkommissar
         Obergerichtsvol lzie her 4 )
         Oberin 6 ) 7)
         Oberpfleger 7)
         Oberschwester 1 )
         Pflegevorsteher 6 ) 7 )
         Polizeihauptmeister 4 )
         Polizeikommissar

         Stabsfeldwebel 2 ) 5 )

         Stabsbootsmann 2) 5 )

         Oberstabsfeldwebel 2) 3 ) 5)
         Oberstabsbootsmann 2 ) 3 ) 5 )

         Leutnant
         Leutnant zur See"

         1) Im Bundesbereich.
         2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
         3) Für Funkiionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
            nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für
            Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach
            Anlage IX.

         4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
            können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H.
            der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
         5) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner

            und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H.
            der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere
            ausgebrachten Planstellen.
         6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1990, Teil 1

        i) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt:
           aa) bei der Überschrift „Besoldungsgruppe A 13"
               der Fußnotenhinweis „ 11 )",

           bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsanwalt"

               der Fußnotenhinweis „12)",

           cc) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsrat" der

               Fußnotenhinweis „ 13)",

           dd) folgende neuen Fußnoten 11, 12 und 13:

               „11)   Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für
                      Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13
                      abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
                      20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der
                      Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX
                      ausgestattet werden.

                12)   Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwalt-
                      schaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abhe-
                      ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
                      20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage
                      nach Anlage IX ausgestattet werden.

                13)   Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen
                      der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwalt-
                      schaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13
                      abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
                      20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besol-
                      dungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX aus-
                      gestattet werden."

       j) In Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeich-
          nung „Direktor einer Erprobungsstelle" mit dem
          Fußnotenhinweis „ 6) " durch die Amtsbezeichnung

          „Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle" mit
          dem Fußnotenhinweis ,,6)" ersetzt.

    16. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-
        dert (redaktionelle Bereinigungen und Ergänzungen):
        a) In Besoldungsgruppe B 2 werden
           aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
               Deutschen Bibliothek" die Amtsbezeichnung
               „Direktor bei der Fachhochschule des Bundes
               für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines
               großen Fachbereichs -" eingefügt,
           bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Material-
               prüfstelle der Bundeswehr" gestrichen,
          cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
              fessor" die Amtsbezeichnung „Direktor und
              Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-
              tuts für Materialuntersuchungen" eingefügt,

          dd) die Amtsbezeichnung „Präsident einer Was-

              ser- und Schiffahrtsdirektion" mit dem Fußno-
              tenhinweis „ 5)" und die Fußnote 5 gestrichen.

       b) In Besoldungsgruppe B 3 werden

           aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
               Bundesmonopolverwaltung für Branntwein"
               die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Füh-
               rungsakademie der Bundeswehr - als Leiter
               einer Fachgruppe -" eingefügt,

           bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Zentral-

               stelle für den Werkstättendienst der Deut-

               schen Bundesbahn" gestrichen,

          cc) vor der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-
              dungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
              in Sigmaringen" die Amtsbezeichnung „Direk-

              tor des Bildungszentrums der Bundesfinanz-
         7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die             verwaltung in Münster" mit dem Fußnoten-
            Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
hinweis „22)" eingefügt und bei der Amtsbe-
BGBl. 1990, Seite 973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 973
        zeichnung "Direktor des Bildungszentrums der
        Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen" der
        Fußnotenhinweis „21 )" angefügt,

   dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Bun-
       desamtes für die Anerkennung ausländischer
       Flüchtlinge" die Amtsbezeichnungen „Direktor
       des Zentralamtes für Zulassungen im Fern-
       meldewesen" und "Direktor des Bundesinsti-
       tuts für ostdeutsche Kultur und Geschichte"
       eingefügt,

   ee) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes-
       instituts für ostwissenschaftliche und inter-
       nationale Studien - als Geschäftsführender
       Direktor -" gestrichen und nach der Amts-
       bezeichnung „Direktor und Professor des Bun-
       desinstituts für chemisch-technische Unter-
       suchungen" die Amtsbezeichnung „Direktor und
       Professor des Bundesinstituts für ostwissen-
       schaftliche und internationale Studien - als
       Geschäftsführender Direktor-" eingefügt,
  ff)   die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro-
        bungsstelle" mit dem Fußnotenhinweis ,,5)"
        durch die Amtsbezeichnung „Direktor einer
        Wehrtechnischen Dienststelle" mit dem Fuß-
        notenhinweis ,,5)" ersetzt,
  gg) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer
      Oberpostdirektion" mit dem Fußnotenhinweis
        14
      ,, )" und „Präsident einer Wasser- und Schiff-
      fahrtsdirektion" mit dem Fußnotenhinweis „ 15)"
      sowie die Fußnoten 14 und 15 gestrichen,
  hh) bei der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" der
      weitere Funktionszusatz ,,- als der ständige
      Vertreter eines in einem öffentlich-rechtlichen
      Amtsverhältnis zum Bund stehenden Leiters
      einer Bundesbahndirektion-" eingefügt,
  ii)   folgende neue Fußnoten 22 und 23 angefügt:
        ,,22)   Ab 1. Dezember 1991.
         23)    Bis zum 30. November 1991."

c) In Besoldungsgruppe B 4 werden

  aa) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro-
      bungsstelle" mit dem Fußnotenhinweis „ 1 )"
      durch die Amtsbezeichnung „Direktor einer
      Wehrtechnischen Dienststelle" mit dem Fuß-
      notenhinweis „ 1)'' ersetzt,

  bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Zentral-
      stelle für Betriebswirtschaft und Datenverar-
      beitung der Deutschen Bundesbahn" und
      „Präsident des Sozialamtes der Deutschen
      Bundespost" gestrichen.
d) In Besoldungsgruppe B 5 werden

  aa) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei
      der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit"
      die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Pro-
      fessor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
      für Arbeit - .als Direktor des Instituts für
      Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
      einer Abteilung -" eingefügt,
  bb) bei der Amtsbezeichnung „Präsident der
      Fachhochschule des Bundes für öffentliche
      Verwaltung" der Fußnotenhinweis ,,7)" und die
      Fußnote 7 gestrichen,

   oc) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer Bun-
       desbahndirektion" mit dem Fußnotenhinweis
       ,, ) " und „Präsident einer Oberpostdirektion"
         4

       mit dem Fußnotenhinweis ,.5)" sowie die Fuß-
       noten 4 und 5 gestrichen,
  dd) bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer
      Wasser- und Schiffahrtsdirektion" der Fuß-
      notenhinweis ,,6)" und die Fußnote 6 gestrichen,

  ee) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
      fessor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
      und Unfallforschung" die Worte „und Unfall-
      forschung" gestrichen.

e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden

  aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-
      ziplinaranwalt" die Amtsbezeichnung „Direktor
      beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
      - als der ständige Vertreter des Amtschefs-"
      eingefügt,
  bb) bei der Amtsbezeichnung -,,Ministerialdirigent"
      der Funktionszusatz ,,- bei der Hauptverwal-
      tung der Deutschen Bundesbahn als Leiter
      eines Fachbereichs -" mit dem Fußnotenhin-
      weis ,,7)" gestrichen,
  cc) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-
      tralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundes-

      bahn", ,,Präsident des Posttechnischen Zen-
      tralamtes", ,,Präsident einer Bundesbahndi-
      rektion" mit dem Fußnotenhinweis „ 10) " und
      „Präsident einer Oberpostdirektion" mit dem
      Fußnotenhinweis „ 11 )" sowie die Fußnoten 10
      und 11 gestrichen,
  dd) in der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
      desamtes für gewerbliche Wirtschaft" das
      Wort „gewerbliche" gestrichen,
  ee) bei den Amtsbezeichnungen „Vizepräsident
      des Bundesamtes für Verfassungsschutz" und
      ,,Vizepräsident des Bundesnachrichtendien-

      stes" jeweils der Fußnotenhinweis „14)" und die
      Fußnote 14 gestrichen.

f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden

  aa) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-
      tralen Transportleitung der Deutschen Bun-
      desbahn", ,,Präsident des Fernmeldetechni-
      schen Zentralamtes", ,,Präsident einer Bun-
      desbahndirektion" mit dem Fußnotenhinweis
      ,,2)", ,,Präsident einer Oberpostdirektion" mit
      dem Fußnotenhinweis ,,3)" und „Präsident
      eines Bundesbahn-Zentralamtes" sowie die
      Fußnoten 2 und 3 gestrichen,

  bb) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
      fessor der Bundesanstalt für Materialprüfung"
      das Wort „Materialprüfung" durch die Worte
      ,,Materialforschung und -prüfung" ersetzt.

g) In Besoldungsgruppe B 9 werden
  aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor"
      im Funktionszusatz die Worte „und bei der
      Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
      bahn" gestrichen,
BGBl. 1990, Seite 974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 974
974                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

        bb) bei den Amtsbezeichnungen „Präsident des
            Bundesamtes für Verfassungsschutz" und
            ,,Präsident des Bundesnachrichtendienstes"
            jeweils der Fußnotenhinweis ,,5)" und die Fuß-
            note 5 gestrichen.

      h) In Besoldungsgruppe B 11 werden die Amtsbe-

         zeichnungen „Erster Präsident der Deutschen
         Bundesbahn - als Vorsitzer des Vorstandes-" und
         ,,Präsident der Deutschen Bundesbahn - als Mit-
         glied des Vorstandes-" gestrichen.

17. Die Bundesbesoldungsordnung B wird außerdem wie
    folgt geändert:

      a) In Besoldungsgruppe B 3 werden

        aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbank-
            direktor" die Amtsbezeichnung „Bundesbeauf-
            tragter für Asylangelegenheiten" eingefügt,
        bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor des Bun-
            desamtes für die Anerkennung ausländischer
            Flüchtlinge", ,,Direktor des Instituts für Ange-
            wandte Geodäsie" und „Direktor und Profes-
            sor des Deutschen Historischen Instituts in
            Paris" gestrichen,

        cc) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor
            des Hauses der Geschichte der Bundesrepu-
            blik Deutschland" gestrichen.

      b) In Besoldungsgruppe B 4 werden
        aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor einer
            Erprobungsstelle" die Amtsbezeichnung „Direk-
            tor und Professor des Deutschen Historischen
            Instituts in Paris" eingefügt,
        bb) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes-
            beauftragten für den Datenschutz - als der

            leitende Beamte-" gestrichen.

   c) In Besoldungsgruppe B 5 werden
        aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
            Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben"
            die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-

            finanzakademie" eingefügt,

        bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
            Professor des Deutschen Hydrographischen
            Instituts" die Amtsbezeichnung „Präsident und
            Professor des Hauses der Geschichte der

            Bundesrepublik Deutschland" eingefügt,

        cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
            Professor des Hauses der Geschichte der

            Bundesrepublik Deutschland" die Amtsbe-

            zeichnung „Präsident und Professor des Insti-
            tuts für Angewandte Geodäsie" eingefügt,

        dd) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes-
            verfassungsgericht" gestrichen.
   d) In Besoldungsgruppe B 6 werden

        aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-
            ziplinaranwalt" die Amtsbezeichnung "Direktor
            beim Bundesbeauftragten für den Daten-
            schutz - als der leitende Beamte -" eingefügt,
        bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim
            Bundesrechnungshof" die Amtsbezeichnung
            ,,Direktor beim Bundesverfassungsgericht"
            eingefügt,

       cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
           Bundesmonopolverwaltung für Branntwein"
           die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
           amtes für die Anerkennung ausländischer
           Flüchtlinge" eingefügt.

18. Änderung der Bundesbesoldungsordnung C

    a) Nach Nummer 2 a der Vorbemerkungen wird fol-
       gende neue Nummer 2 b eingefügt:

       „2 b. Allgemeine Stellenzulage

              Eine das Grundgehalt ergänzende ruhe-
            gehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX
            erhalten

             a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1
             b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2."

    b) In Nummer 3 der Vorbemerkungen wird an Absatz 3
       folgender Satz 2 angefügt:
       „Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der
       Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
       nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese
       übersteigt".

    c) In Besoldungsgruppe C 1 werden bei den Amtsbe-
       zeichnungen „Künstlerischer Assistent" und „Wis-
       senschaftlicher Assistent" der Fußnotenhinweis
         1
       ,, )" und die Fußnote 1 gestrichen.

19. Änderung der Bundesbesoldungsordnung R
    a) Nach Nummer 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
       besoldungsordnung R wird folgende neue Num-
       mer 1 a eingefügt:
       „ 1 a. Allgemeine Stellenzulage

              Richter und Staatsanwälte erhalten eine

            das Grundgehalt ergänzende ruhegehalt-
            fähige Stellenzulage nach Anlage IX."
    b) In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird ari Absatz 2
       folgender Satz angefügt:

       „Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der

       Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
       nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese
       übersteigt."

20. Anlage IV Nummer 1 erhält die Fassung der Anlage 1

    dieses Gesetzes.

21. Anlage VIII erhält die Fassung der Anlage 1 a dieses

    Gesetzes.

22. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 2 dieses
    Gesetzes.

                       Artikel 2

      Amtsverhältnisrechtliche Regelungen
  Soweit bei Empfängern von Amtsbezügen des Bundes
die Zulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe e der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes bundesgesetzlich
in die Bezügeberechnung einzubeziehen ist, wird der
Erhöhungsbetrag auf 60 Deutsche Mark festgesetzt.
BGBl. 1990, Seite 975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 975
                         Artikel 3
             Beamtenrechtsrahmengesetz
  Nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 120) geändert worden ist,
wird folgender § 123 a eingefügt:

                         ,,§ 123 a
   (1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen

Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine sei-
nem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen
Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätig-
keit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn
dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Ent-
scheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
  (2) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
Für Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach
Absatz 1 erhält, gilt § 9 a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes."

                        Artikel 4
         Bundespersonalvertretungsgesetz
  Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1380, 1473), wird wie folgt
geändert:

1. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
     „Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der
     alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entspre-
     chend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a des
     Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund ent-
     sprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung."

2. In § 75 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
   mer 4 a eingefügt:

     ,,4 a. Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamten-
            rechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr
            als drei Monaten,"

3.    In § 76 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-
      mer 5 a eingefügt:
      ,,5a. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechts-
            rahmengesetzes für eine Dauer von mehr als
            drei Monaten,"

                        Artikel 5

              Bundesreisekostengesetz
  Dem § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBI. 1 S. 1621 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 7. November 1985 (BGBI. 1 S. 2084) geändert
worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Abordnung zwischen dem Inland und dem Ausland
und im Ausland steht die Zuweisung nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich."

                       Artikel 6
           Bundesumzugskostengesetz
  Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S.
1628), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom
20. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:

  Dem § 2 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:
„Der Abordnung nach Nummer 2 steht die Zuweisung

nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich."

                       Artikel 7

              Bundeskindergeldgesetz
  Dem § 1 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990
(BGBI. 1 S. 149) wird folgender Satz angefügt:
,,Dem Abgeordneten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
stabe a steht derjenige gleich, dem nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einer
Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs jenes
Gesetzes zugewiesen ist."

                       Artikel 8
     Rückwirkende Planstelleneinweisung
       von Soldaten zur Anpassung an
 besoldungsrechtliche Strukturverbesserungen
                der Beamten
   Soldaten, die als Gefreite oder Obergefreite in einer
Tätigkeit verwendet werden, zu der eine technische oder
entsprechende fachliche Spezialausbildung erforderlich
ist, und die eine dieser Verwendung entsprechende
Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf oder eine Fachprüfung in der Bundeswehr
erfolgreich abgelegt haben, können bei Beförderung zum
Hauptgefreiten im Haushaltsjahr 1990 abweichend von
§ 49 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung rückwirkend bis zum
1. Januar 1990 in eine besetzbare Planstelle der Besol-
dungsgruppe A 4 eingewiesen werden, wenn während
dieser Zeit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für
die Beförderung erfüllt waren und die Soldaten entspre-
chend verwendet wurden.

                       Artikel 9
            Vorschriften für die Länder
  Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen A 7 und
A 8 vermindert sich für Beamte, denen die Stellenzulage
nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht
zusteht und deren Ämter in einem Landesbesoldungs-
gesetz ausgebracht sind, um den Betrag von 67 Deut-
schen Mark.

                      Artikel 10

               Weitere Änderung
         des Bundesbesoldungsgesetzes

  Das Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch
Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 77 wird gestrichen.
BGBl. 1990, Seite 976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 976
976                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

2. § 78 wird wie folgt geändert:
   In Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein

   Komma ersetzt und als Nummer 8 eingefügt:

   ,,8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen."

3. In § 79 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4

   angefügt:

   „Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis
   zu 360 Schülern können in Bremen durch Landes-
   gesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne

   Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- und/

   oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrek-
   toren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als
   180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch
   Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe
   A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden."

4. § 80 wird gestrichen.

5. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
   wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 der Vorbemerkungen wird folgender
      Absatz 5 angefügt:

       ,,(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern
      der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat -
      mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
      stufe II bei entsprechender Verwendung -" ab-

      weichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amts-

      bezeichnungen geführt werden."

   b) Nach Nummer 16 der Vorbemerkungen wird fol-

      gende Vorbemerkung Nummer 16 a eingefügt:

      ,, 16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi-
               gung in Bremen und Hamburg
      In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich

      Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der
      Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die
      Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden."

  c) In Besoldungsgruppe A 12 werden bei der Amts-
     bezeichnung „Lehrer" folgende Funktionszusätze
     eingefügt:

      ,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-
          stufe bei entsprechender Verwendung - 1)

       - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
         stufe I bei entsprechender Verwendung - 1)".

  d) In Besoldungsgruppe A 13 werden eingefügt:

      aa) bei der Amtsbezeichnung „Lehrer" der Funk-
          tionszusatz
           - mit der Befähigung für das Lehramt der
             Sekundarstufe I bei entsprechender Ver-
             wendung - 14 )",
      bb) bei der Amtsbezeichnung „Studienrat" der
          Funktionszusatz

          ,,- mit der Befähigung für das Lehramt der
              Sekundarstufe II bei entsprechender Ver-
              wendung - ",

      cc) am Schluß folgende neue Fußnote 14:
           ,,14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbe-
               zogen ausgebildete planmäßige „Lehrl!r" in der Sekundarstufe 1
               (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der
               für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausge-
               wiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funk-
               tion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters
               oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung
               verliehen werden."

    e) In Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbe-
       zeichnung „Oberstudienrat" folgender Funktions-
       zusatz eingefügt:

       ,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekun-

           darstufe II bei entsprechender Verwendung-".

                  Artikel 11

    Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
  In Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der
Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1

S. 3091 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3102) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz" das
Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Worte „die
bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage,"
gestrichen.

                             Artikel 12

             Änderung des Gesetzes
          über die Deutsche Bundesbank

  In§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes

über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7620-1 veröffentlichten,
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des

Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert

worden ist, werden die Worte „dreißig vom Hundert" durch
die Worte „zweiundzwanzig vom Hundert" ersetzt.

                             Artikel 13

    Vorschriften für Versorgungsempfänger
  Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Versorgungsempfänger gilt folgendes:

                                   § 1

          Änderung der Grundgehaltstabelle

   (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieses Grundgehalts das
in der Anlage 1 dieses Gesetzes nach dem Besoldungs-
dienstalter maßgebende Grundgehalt. § 5 Abs. 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes und § 17 Abs. 2 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes sind zu beachten. Satz 1
gilt entsprechend für Empfänger von Übergangsgebühr-
nissen; Satz 1 gilt auch für Empfänger von Ausgleichs-
bezügen.
  (2) Soweit den Versorgungsbezügen der in Absatz 1
genannten Versorgungsempfänger nach Anwendung des
§ 2 Abs. 1 eine Stellenzulage nach den Nummern 23, 24
und 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Vorbemerkungen zu
den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes nicht zugrunde liegt, vermindert sich das
Grundgehalt um den Betrag von 67 Deutschen Mark.
BGBl. 1990, Seite 977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 977
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Ver-
sorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein
Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen der Be-
soldungsordnungen der Länder bis zur Besoldungsgruppe
A 8 zugrunde liegt.

                          §2
         Allgemeine Anpassung von Zulagen

  (1) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch-
stabe a bis d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 b Buch-
stabe a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungs-
ordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes wird mit den
darin genannten Maßgaben den ruhegehaltfähigen Dienst-
bezügen zugrunde gelegt, sofern diesen am Tage vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage nach den
Nummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden
Fassung zugrunde lag. An die Stelle der Stellenzulagen
nach den Nummern 23, 24 oder 30 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember

1989 geltenden Fassung tritt die entsprechende Stellen-

zulage nach diesem Gesetz; die Stellenzulagen nach den
Nummern 25 bis 29 entfallen mit Wirkung vom 1. Januar
1990.

  (2) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch-

stabe e der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-

ordnungen A und B, nach Nummer 2 b Buchstabe b der
Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
sowie nach Nummer 1 a der Vorbemerkungen zu der
Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsge-
setzes wird mit den darin genannten Maßgaben den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfänger
zugrunde gelegt, die von Absatz 1 Satz 1 nicht erfaßt
werden. Soweit den Versorgungsbezügen Amtsbezüge
des Bundes zugrunde liegen, gilt Satz 1 sinngemäß mit der
Maßgabe des Artikels 2.

  (3) Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach Grund-
gehaltssätzen (Gehaltssätzen) in den fortgeltenden Besol-
dungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschul-
lehrer, wird den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die
Stellenzulage nach Nummer 2 b Buchstabe b der Vor-
bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C des
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, sofern die-
sen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu

den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989
geltenden Fassung nicht zugrunde lag.

  (4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht
zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen

Beträgen festgesetzt sind, erhöhen sich um 42 Deutsche

Mark; bei Hinterbliebenen erhöht sich der der Berechnung

der Hinterbliebenenbezüge zugrundeliegende Versor-

gungsbezug des Verstorbenen um diesen Betrag.

   (5) In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58
Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen
sich der Kürzungsbetrag und der Kapitalbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich die ruhegehaltfähigen Dienstbe-

züge, die im Januar 1990 ohne Anwendung des Artikels 1
Nr. 14 zustünden, auf Grund dieser Vorschriften erhöhen.
Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55 c Abs. 2
Satz 2 und des § 55 d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversor-
gungsgesetzes.

  (6) Die Stellenzulage nach den Absätzen 1 bis 3 gilt
nicht als sonstige Erhöhung im Sinne des Artikels IX § 11
Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern.

   (7) In den Fällen des § 1 und des § 2 Abs. 1 bis 4
ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-
gesetzes nicht anzuwenden.

  (8) Absatz 7 gilt entsprechend für die Anwendung des
Artikels 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-
gesetzes.

  (9) Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 gelten nicht im Land
Berlin.

                       Artikel 14

                  Änderung

        des Beamtenversorgungsgesetzes

  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt

geändert:

 1. In Abschnitt III der Inhaltsübersicht werden bei § 22
    die Worte „und frühere Ehefrauen" angefügt.

 2. § 14a wird wie folgt geändert:

    a) In •Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
       jeweils die Worte „vor Anwendung des § 14
       Abs. 3" gestrichen.

    b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
       ,,In den Fällen des§ 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt,
       das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
       ergibt, entsprechend zu vermindern."

 3. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere

       Ehefrauen" angefügt.

    b) der bisherige Text wird Absatz 1.

    c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         ,,(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbe-
       nen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im

       Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld

       erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag

       insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des

       Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten

       gegen diesen einen Anspruch auf schuldrecht-
       lichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer
       Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a
       Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte.
BGBl. 1990, Seite 978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 978
978                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

         Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
         1 . solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder
             erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches
             Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein
             waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder

         2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet
            hat.
         Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kin-
         des steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes
         Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen
         gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist
         in einem Hundertsatz des Witwengeldes festzu-

         setzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel

         des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes
         nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

           (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere
         Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe-
         standsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgeho-
         ben oder für nichtig erklärt war."

4. § 25 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
       ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
      neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag
      nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
    (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für
  die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.
  Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur inso-
  weit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen
  mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in
  Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht über-

  steigen."

5. In § 26 Abs. 1 werden nach den Worten „Der Witwe"
   die Worte ,, , der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2

   und 3)" eingefügt.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach
         § 22" die Worte „Abs. 1" eingefügt.
      b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
           ,,(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach
         § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des
         Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2
         genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens
         jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

         die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26."

7. In§ 28 Satz 1 werden nach den Worten „den Witwer"
   die Worte „oder den geschiedenen Ehemann (§ 22
   Abs. 2 und 3)" eingefügt.

8. In § 44 Abs. 3 werden nach den Worten ,,§ 22" die
   Worte „Abs. 1" eingefügt.

9. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
       ,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
      oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine
      Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des
      Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor-
      schriften) werden nicht gekürzt."

10. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „und 22"
    die Worte „Abs. 1 " eingefügt.

11 . § 63 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 werden nach den Worten „nach § 22"
       die Worte „Abs. 1 " eingefügt.

    b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
       „6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
           als Witwengeld, außer für die Anwendung des
           § 57,"

    c) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Num-

       mern 7 bis 9.

12. In § 66 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     ,,(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit
    nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
    durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbil-
    dung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fach-
    kenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung
    des Amtes förderlich sind, können bis zu einer
    Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig
    berücksichtigt werden.

13. § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
    „im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem
    Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehalt-
    fähig berücksichtigt werden."

14. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Worten

    ,,§ 22" die Worte „Abs. 1" eingefügt.

15. In § 69 a Nr. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 22"

    die Worte „Abs. 1 " eingefügt.

16. § 85 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    ,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt-
    fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach
    dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;
    § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei
    keine Anwendung."

17. § 86 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 86

                 Hinterbliebenenversorgung

       (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an

    geschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich
    nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
    beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor
    dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für
    nichtig erklärt worden ist.

      (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über
    den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwen-
    dung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden
    und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landes-
    recht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An
    die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in
    § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum
    31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-
    schrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die
    Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden hat.
BGBl. 1990, Seite 979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 979
       (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-
    geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
    (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe
    am 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem

    Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten
    geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvor-
    schriften nicht enthalten hat.

      (4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum
    31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,

    wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989
    rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum
    31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben."

                       Artikel 15
                   Änderung
        des Soldatenversorgungsgesetzes

  (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:

1. In§ 43 Abs. 2 werden in Satz 1 nach den Worten „Der
   Witwe" die Worte ,, , dem geschiedenen Ehegatten"
   und folgender Satz 2 eingefügt:
   ,,Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines ver-
   storbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-
   stand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für
   nichtig erklärt war."

2. In § 55c wird folgender Absatz 4 angefügt:

     ,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 43 dieses Gesetzes
   in Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamten-
   versorgungsgesetzes wird nicht gekürzt."

3. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 werden die Worte ,,§ 22
   Satz 2" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

4. In§ 94a Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 22 Satz 2"
   durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

5. § 94b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt-
   fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach
   dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;
   § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine
   Anwendung."
  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 16

                   Änderung
    des Kindererziehungszuschlagsgesetzes

  Das Kindererziehungszuschlagsgesetz in der Fassung
des Artikels 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor-
gungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2218) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte „Satz 3"
   durch die Worte „Satz 1 bis 3" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2
   angefügt:
   ,,Satz 1 gilt sinngemäß für die Berechnung der Höchst-

   grenzen beim Zusammentreffen mit anderen Bezügen."

                        Artikel 17

                    Änderung
    der Vollstreckungsvergütungsverordnung
   In § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung
für Beamte im Vollstreckungsdienst vom 8. Juli 1976
(BGBI. 1 S. 1783) wird der Betrag „0,50 DM" durch den
Betrag „ 1,00 DM" ersetzt.

                        Artikel 18

                   Änderung
       der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1
         des Bundesbesoldungsgesetzes

  Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1
S. 2165), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2629), wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 1

   Für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen werden
für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergren-
zen festgesetzt:

1. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei)
   in den Besoldungs-
   gruppen A 6/A 7                       20 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 8           40 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 9           40 vom Hundert;

2. mittlerer Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
   in den Besoldungs-
   gruppen A 6/A 7                       20 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 8           40 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 9           40 vom Hundert.
   Diese Obergrenzen gelten nur für die Planstellen, die
   Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugs-
   beamte im Bundesgrenzschutz bis zum Eintritt in den
   Ruhestand verwendet werden können.
3. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Kriminalpolizei)
   in der Besoldungsgruppe A 8           30 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 9           70 vom Hundert;

4. mittlerer Grenzzolldienst

   in den Besoldungs-
   gruppen A 5/A 6/A 7                   30 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 8           35 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 9           35 vom Hundert;

5. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvoll-
   zugsanstalten
   in der Besoldungsgruppe A 6           1O vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 7           40 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 8           30 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 9           20 vom Hundert;
BGBl. 1990, Seite 980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 980
980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

6. Gerichtsvollzieherdienst
   in der Besoldungsgruppe A 8            30 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 9            70 vom Hundert;

7. gehobener Polizeivollzugsdienst der Länder und im
   Bundesgrenzschutz
   in den Besoldungs-
   gruppen A 9/A 1O
                                          40 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 11
                                          30 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 12           20 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 13           10 vom Hundert;

8. Amtsanwaltsdienst

   in der Besoldungsgruppe A 12           40 vom Hundert,
   in der Besoldungsgruppe A 13           60 vom Hundert."

                        Artikel 19
      ..           Änderung
  der Uberleitungsverordnung zum 2. BesVNG
  Als künftig wegfallende Ämter werden in die Anlage 2

der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz

zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-

rechts in Bund und Ländern geregelten Ämtern und über
die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975
(BGBI. 1S. 2608), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542)
geändert worden ist, im Abschnitt „Bund" folgende Ämter
eingefügt:

„8 2 Vizepräsident einer Oberpostdirektion

      -   als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
          gruppe 8 5 eingestuften Präsidenten einer Ober-
          postdirektion -

 B 3 Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-

     amtes

      Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes
      Vizepräsident einer Oberpostdirektion

      -   als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
          gruppe B 6 oder B 7 eingestuften Präsidenten
          einer Oberpostdirektion -

 B 4 Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundes-

     post

 B 5 Präsident einer Oberpostdirektion

 B 6 Ministerialdirigent

      -   bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
          bahn als Leiter eines Fachbereichs -
      Präsident des Posttechnischen Zentralamtes

      Präsident einer Oberpostdirektion

 B 7 Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
      Präsident einer Bundesbahndirektion

      Präsident einer Oberpostdirektion

      Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes".

                       Artikel 20
       Übergangs- und Schlußvorschriften

                           § 1

   Rechtsvorschriften der Länder treten außer Kraft, soweit
dieses Gesetz die Zuordnung von Ämtern zu den Besol-
dungsordnungen einschließlich der Gewährung von Amts-

zu lagen, Stellenzulagen und sonstigen Zulagen regelt.

                           §2

  (1) Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1983 geltenden Fassung haben, wird diese Stellenzulage
in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 weitergewährt,
solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
   (2) Für vorhandene Beamte und für neu einzustellende
Beamte, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1 . Januar 1991
begonnen haben, darf § 80 Abs. 1 Satz 1, in Bremen auch
§ 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, jeweils in der

bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,

weiter angewendet werden.

   (3) Wird für den Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12a
in Bremen und für den Studienrat - an Volks- und Real-
schulen - in der Besoldungsgruppe A 13 in Hamburg auf
Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes eine
Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter Hinzu-
rechnung des Grundgehalts den Betrag, der nach den
allgemeinen für Lehrer geltenden Vorschriften des Bundes-
besoldungsgesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten.

                           §3

  (1) § 77 und § 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung

werden mit der Maßgabe, daß jeweils die Worte „Bis zum

31. Dezember 1983" durch das Wort „übergangsweise"
ersetzt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1984 bis zum
Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes wieder in Kraft
gesetzt.

  (2) In den Fällen des § 19 a des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden
Fassung tritt bei Anwendung des § 77 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an

die Stelle der Besoldungsgruppe A 13 die Besoldungs-

gruppe A 12.

                           §4
   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die in diesem Gesetz geänderten Verordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Verordnung geändert werden.

                           §5

 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten
  Für die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
vorhandenen Beamten bleibt abweichend von Artikel 1 Nr.
5 bis 9 das im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-

zes nach den bisher geltenden Vorschriften maßgebende
Besoldungsdienstalter unverändert.
BGBl. 1990, Seite 981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 981
                          §6
      Übergangsvorschrift für Hochschullehrer
   Beamte und entpflichtete Hochschullehrer, denen Bezüge
nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungs-
gruppen für Hochschullehrer zustehen, erhalten eine das
Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage
in entsprechender Anwendung der Nummer 2 b der Vorbe-

merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C.

                          §7

    Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1990 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                          §8
   Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
      und des Soldatenversorgungsgesetzes

  (1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
   (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
laut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.

                          §9
                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.

                           § 10
                       Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
in Kraft.

  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1„ mit Wirkung vom 1. Januar 1989

   Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe p, soweit in Nummer 27 Satz
   1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundes-
   besoldungsordnungen A und B die Angabe „A 6" und

   die Worte „des mittleren Krankenpflegedienstes" ein-
   gefügt werden;

2. mit Wirkung vom 1. August 1989
   Artikel 1 Nr. 15 Buchstaben d bis h, Nr. 22 und Anlage
   2, soweit die Ämter der Beamten in der Laufbahn des
   Krankenpflegedienstes und die Zulagen in den Besol-
   dungsgruppen A 7 Fußnote 5 und A 9 Fußnoten 6 und 7
   neu geregelt werden, bis zum 31. Dezember 1989
   jedoch mit der Maßgabe, daß der Berechnung die
   Grundgehaltstabelle (Anlage IV Nr. 1 des BBesG) für
   das Jahr 1989 zugrunde zu legen ist und die Amts-
   zulage in Besoldungsgruppe A9 Fußnote6 314,45DM
   beträgt;
3. mit Wirkung vom 7. März 1990

   Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
   Buchstabe c Doppelbuchstabe bb;

4. Artikel 10, Artikel 20 § 1 bis § 3 und Artikel 18 am Tage
   nach der Verkündung dieses Gesetzes;

5. Artikel 14, 15 und 16 am 1. Januar 1992.
                                 Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
                               nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
                               mung erteilt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 28. Mai 1990
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut

                                       Der Bundesminister
                                                Schäuble
Kohl

des Innern
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel
BGBl. 1990, Seite 982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 982
982                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)

                                            Grundgehaltssätze
                                           (Monatsbeträge in DM)

1. Bundesbesoldungsanordnung A

           Ortszu-
  Besol-   schlag
  dungs-    Tarif-
  gruppe   klasse
                        1          2            3            4

 A 1                 1 210,63   1 253,85     1 297,07     1 340,29
 A 2                 1 318,37   1 361,27     1 404,17     1 447,07
 A 3                 1 404,78   1 450,42     1 496,06     1 541,70
 A 4                 1 453,84   1 507,56     1 561,28     1 615,00
 A 5         II      1 481,10   1 537,89     1 594,68     1 651,47
 A 6                 1 543,16   1 604,01     1 664,86     1 725,71
 A 7                 1 662,06   1 716,69     1 771,32     1 825,95
 A 8                 1 737,38   1 804,72     1 872,06     1 939,40

 A 9                 1 866,34   1 935,82    2 008,22      2 081,19
 A 10                2 043,63   2 144,26    2 244,89      2 345,52
 A 11       lc       2 381,03   2 484,13                  2 690,33
                                            2 587,23
 A 12                2 593,37   2 716,30    2 839,23      2 962,16

 A 13                2 938,21   3 070,95    3 203,69      3 336,43
 A 14                3 024,42   3 196,54    3 368,66      3 540,78
 A 15       lb       3 410,09   3 599,32    3 788,55      3 977,78
 A 16                3 790,11   4 008,97    4 227,83      4 446,69

                      Dienstaltersstufe

      5       6               7

1 383,51   1 426,73       1 469,95
1 489,97   1 532,87       1 575,77
1 587,34   1 632,98       1 678,62
1 668,72   1 722,44       1 776,16
1 708,26   1 765,05       1 821,84
1 786,56   1 847,41       1 908,26
1 880,58   1 935,21       1 989,84
2 006,74   2 074,68       2 145,40

2 155,51   2 236,50       2 317,49
2 446,15   2 546,78       2 647,41
2 793,43   2 896,53       2 999,63

3 085,09   3 208,02       3 330,95

3 469,17   3 601,91       3 734,65
3 712,90   3 885,02       4 057,14
4 167,01   4 356,24       4 545,47
4 665,55   4 884,41       5103,27
BGBl. 1990, Seite 983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 983
          8                                          9                                                10

   1 513,17
   1 618,67
   1 724,26
   1 829,88
   1 878,63                          1 935,42
   1 969, 11                         2 029,96                                             2 090,81
   2 044,47                          2 100,96                                             2 158,31
   2 216,12                          2 290,49                                             2 369,00

   2 398,48                          2 479,47                                             2 560,46
   2 748,04                          2 848,67                                             2 949,30
   3102,73                           3 205,83                                             3 308,93
   3 453,88                          3 576,81                                             3 699,74

   3 867,39                          4 000,13                                             4132,87
   4 229,26                          4 401,38                                             4 573,50
   4 734,70                          4 923,93                                             5 113,16
   5 322,13                          5 540,99                                             5 759,85

Gültig ab 1. Januar 1990

Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:

                 Eingangsamt, in das der Anwärter

              nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes

                         unmittelbar eintritt

 A 1 bisA 4" .......... .................. ' ...... "" ..
 A 5bisA 8 ............... " .......... " ....... "" ".
 A 9 bis A 11 . . . . . .. . " . . ., ,, . ,, . . ' " . . ' . ,, ,, " " " . ' .
                                                                          "
 A12 " . . . . . ,, . . . . . . . . ,, . . ' . ,, . . . ,, . . . ,, " " ,, . ,, . " ,,
 A13 . " " . . . . . . . . " . ., . . . . . . . ' . ., " ,, .. . ., . . " " " . .
                         "
 A 13 + Zulage
 (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
 Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
 ordnungen A und B)
 oder R 1        •   •   ~   •   •   •   •   •   •       "   •   ,,   •   ~   •   •   •   ~   ~   •   ~    "

                                                                                   Gültig ab 1. Januar 1990

                                    11                    12             13         14               15

                        2 215,66                      2 275,15       2 338,84
                        2 447,51                      2 526,02       2 604,53

                        2 641,45                      2 722,44       2 803,43
                        3 049,93                      3150,56        3251,19
                        3 412,03                      3 515,13       3 618,23    3 721,33
                        3 822,67                      3 945,60       4 068,53    4 191,46

                        4 265,61                      4 398,35       4 531,09    4 663,83
                        4 745,62                      4 917,74       5 089,86    5 261,98
                        5 302,39                      5 491,62       5 680,85    5 870,08        6 059,31
                        5 978,71                      6197,57        6 416,43    6 635,29        6 854,15

                                                                                                  Anlage1a
                                                                                    (Anlage VIII des BBesG)

                            Anwärtergrundbetrag
            Anwärterverheiratetenzuschlag
                            (Monatsbeträge in DM)

                                                           Grundbetrag             Verheiratetenzuschlag

                                                     vor Voll-      nach Voll-

                                                   endung des      endung des    nach§ 62        nach§ 62

                                                   26. Lebens-     26. Lebens-    Abs. 1          Abs. 2
                                                      jahres          jahres

                                                       956           1 072         297              99
                                                     1 140           1 296         343              99

                                                     1 222           1 400         396              99
                                                     1 435           1 626         419              99

                                                     1 484           1 683         433              99

~   ~   "   "   ~   •   •   ~   ~   ~    II   II     1 534           1 743         447              99
BGBl. 1990, Seite 984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 984
984

Anlage2
(Anlage IX des BBesG)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                                                           Gültig ab 1. Januar 1990
                                           Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

 Dem Grunde nach geregelt in

                                                 1

 Bundesbesoldungsgesetz

 § 44

 § 48 Abs. 2
 § 78

  Bundesbesoldungsordnungen A und B

  Vorbemerkungen

 Nummer 2 Abs. 2

 Nummer 4
 Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a
                         Buchstabe b
 Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a

                         Buchstabe b
                         Buchstabe c

 Nummer 6a
 Nummer 7
    Die Zulage beträgt für die
    Beamten und Soldaten der
    Besoldungsgruppen

        A1 bis A 5

       A 6 bis A 9
        A 10 bis A 13
        A 14, A 15, B 1

        A 16, B 2 bis B 4
        B 5 bis B 7
        B 8 bis B 10
        B 11
 Nummer 8 Abs. 1
    Die Zulage beträgt für die Beamten
    der Besoldungsgruppen
        A 1 bis A 5

        A 6 bis A 9
        A 10 bis A 13

        A 14 und höher
    für Anwärter der Laufbahngruppe
        des mittleren Dienstes
        des gehobenen Dienstes

        des höheren Dienstes

 Nummer 8a

    Die Zulage beträgt für die Beamten
    und Soldaten der Besoldungsgruppen
        A 1 bis A 5
        A 6 bis A 9
              (Monatsbeträge)
 - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Betrag in Deutscher Mark,       Dem Grunde nach geregelt in                         Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil                                                               Vomhundert, Bruchteil
                                                                                1

                                      A 10 bis A 13                                                     185,00

bis zu              150,00
                                      A 14 und höher                                                    220,00

bis zu              100,00      für Anwärter der Laufbahngruppe
bis zu              150,00         des mittleren Dienstes                                                80,00
                                   des gehobenen Dienstes                                               105,00

                                   des höheren Dienstes                                                 130,00

                                Nummer 9
                    250,00
                                   Die Zulage beträgt nach
                     50,00         einer Dienstzeit
bis zu               80,00            von einem Jahr                                                    100,00
bis zu               50,00            von zwei Jahren                                                   200,00
                    450,00
                                Nummer 10 Abs. 1
                    360,00
                    288,00
                                   Die Zulage beträgt nach
                    120,00         einer Dienstzeit
                                      von einem Jahr                                                    100,00
12,5 V. H. des                        von zwei Jahren                                                   200,00
Endgrundgehalts
oder, bei festen
                                Nummer 11                                           ½2 des Grundgehalts
Gehältern, des                                                                      und des
Grundgehalts der                                                                    Ortszuschlags*)
Besoldungsgruppe*)              Nummer 12                                                               150,00
A5
                                Nummer 13a                                          bis zu              150,00
A9
A 13                            Nummer 19 Satz 1                                                        297,05
A 15
                                Nummer 21                                                               249,19
B3
86                              Nummer 23
89                                 Absatz 1                                                              20,00
B 11                               Absatz 2                                                              45,00
                                Nummer 24
                                   Die Zulage beträgt
                                   für Beamte
                    200,00
                                      des mittleren Dienstes/
                    275,00            für Unteroffiziere                                                 20,00
                    350,00
                                      des gehobenen Dienstes/
                    425,00            für Offiziere bis zur
                                      Besoldungsgruppe A 12                                              45,00
                    150,00      Nummer 25 (weggefallen)
                    200,00
                                Nummer 26
                    250,00
                                   Absatz 1

                                   Die Zulage beträgt

                                   für Beamte
                    110,00            des mittleren Dienstes                                             33,34
                    150,00            des gehobenen Dienstes                                             75,00
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember   *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
   1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
BGBl. 1990, Seite 985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 985
Dem Grunde nach geregelt in         Betrag in Deutscher Mark,     Dem Grunde nach geregelt in                      Betrag in Deutscher Mark,
                                1
                                    Vomhundert, Bruchteil                                                        IVomhundert, Bruchteil
Nummer 27
  Absatz 1

  Buchstabe a
  Buchstabe b
     Doppelbuchstabe aa

     Doppelbuchstabe bb

  Buchstabe c
  Buchstabe d
  Buchstabe e

  Absatz 2

  Buchstabe b

     Doppelbuchstabe bb

  Buchstaben c und d
Nummer 30

Besoldungsgruppen                   Fußnote
A2                                  1
                                    2
                                    3
A3                                  1, 5
                                    2

A4                                  1, 4

                                    2
A5                                  3
                                    4,6
                                    5
                                    7
A7                                  2

                                    3
          Nummer 3
            Die Zulage beträgt                             12,5 v. H. des
                                                           Endgrundgehalts
 60,00                                                     oder, bei festen
                                                           Gehältern, des
 83,00                                                     Grundgehalts der
                                                           Besoldungsgruppe*)
150,00
             für Beamte der Besoldungs-
160,00       gruppe C 1                                     A 13
160,00       für Beamte der Besoldungs-
 60,00       gruppe C 2                                    A 15
             für Beamte der Besoldungs-

             gruppen C 3 und C 4                            B3

          Nummer 5
 67,00
           wenn ein Amt ausgeübt wird
100,00     der Besoldungsgruppe R 1                                            402,00
 45,00     der Besoldungsgruppe R 2                                            450,00
          Besoldungsgruppe                                  Fußnote
          C2                                                1                  204,04
 42,96
 34,67    Bundesbesoldungsordnung R
 79,20    Vorbemerkungen
 79,20    Nummer 1 a                                                              60,00
 42,96
          Nummer 2
 79,20
            Die Zulage beträgt                               12,5 v. H. des
 42,96                                                       Endgrundgehalts
 42,96                                                       oder, bei festen
 79,20                                                       Gehältern, des
116,55                                                       Grundgehalts der
139,85                                                       Besoldungsgruppe*)
 80,00       a) bei Verwendung bei
                obersten Gerichtshöfen des
 53,32
                Bundes für die Richter
                                    5 50 V. H. des                      und Staatsanwälte
                                      jeweiligen
Unter-                 der Besoldungsgruppe(n)
                                      schiedsbetrages
R1                                         R1
                                      zum Grundgehalt
                                      der Besoldungs-                   R 2 bis R 4                                R3
                                      gruppe A 8
A8                                  2
                                    3
A9                                  2
                                    3, 4, 6
                     R 5 bis R 7                                R6
68,72                R 8 bis R 10                               R9
80,00             b) bei Verwendung bei
  80,00              obersten Bundebehörden, der
 319,80              Hauptverwaltung der
                                    7 15 v. H. des                      Deutschen Bundesbahn
                                        Anfangsgrund-                   oder bei obersten
                                        gehalts der                     Gerichtshöfen des Bundes,
                                        Besoldungs-                     wenn ihnen kein Richter-

                                        gruppe A

A 12                                7,8
A 13                                6
                                    7
                                    11, 12, 13

A 14                                5
A 15                                7

B 10                                1, 2

Bundesbesoldungsordnung C

Vorbemerkungen
Nummer 2b

  Buchstabe a

  Buchstabe b
                       amt übertragen ist, für die
9
                       Richter und Staatsanwälte
   185,72              der Besoldungsgruppe(n)
      148,54           R 1                                        A 15
      222,81           R 2 bis R 4                                83
      325,00                                                      86
                       R 5 bis R 7
      222,81           R 8 bis R 10                               B9
       222,81
                 Nummer 4                                                                75,00
      514,90
                 Besoldungsgruppen                                 Fußnote
                 R 1                                               1, 2               246,35

                 R2                                                3 bis 8,10         246,35
                 R3                                                3                  246,35
                 R8                                                2                  492,63

       160,00
                *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
        60,00      1975 (BGBI. 1 S. 3091).

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 967. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 93fb7c4ee3a63fbc….