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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 967
BGBl. 1990 I S. 967 · 95.194 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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fünftes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 294), wird wie folgt geändert:
1. § 9 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besol-
dung angerechnet. In besonderen Fällen kann die
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
für das Besoldungsrecht zuständigen Minister von
der Anrechnung ganz oder teilweise absehen."
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
eingefügt:
,,(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den
Fällen, in denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer
Stellenzulage eine mindestens zehnjährige zulage-
berechtigende Verwendung gefordert ist, nach
Erfüllung dieser Voraussetzung aus dienstlichen
Gründen aus der Verwendung aus, um eine
andere Verwendung zu übernehmen, und ver-
ringert sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält
er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1
Satz 2."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,, 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 5 oder A 6,".
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „sowie in
Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern
höhere Anforderungen als in vergleichbaren Lauf-
bahnen gestellt werden, höhere Obergrenzen .als
nach Absatz 1 festzulegen," angefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 3 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. abweichend von der Obergrenze in Fußnote 4
zur Besoldungsgruppe A 9 zu bestimmen, daß
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit
der Amtszulage nach dieser Fußnote aus-
gestattet werden kann."

968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. § 28 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28
Besoldungsdienstalter
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten
des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach
Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einund-
dreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf
Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um
ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddrei-
ßigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren
Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit
einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder
A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das
fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf
volle Monate abgerundet.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreu-
ung bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienst-
lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von
dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das
einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet,
erhält er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungs-
gruppe."
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 28 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3" durch die Worte „dieses Gesetzes"
ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
7. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
8. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
Bemessung des Grundgehaltes,
Besoldungsdienstalter
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das
Besoldungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der
Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des
einunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißig-
ste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste
Lebensjahr tritt."
9. In § 38 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 31" durch die
Angabe ,,§ 28 Abs. 3" ersetzt.
1O. In § 58 a wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
gleichgestellt werden."
11. § 72 erhält folgende Fassung:
,,§ 72
Sonderzuschläge zur Sicherung
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Gewährung von Sonderzuschlägen zu
regeln. Sonderzuschläge dürfen nur in Laufbahnen
gewährt werden, in denen die Deckung des Personal-
bedarfs dies im konkreten Fall erfordert; dies gilt ent-
sprechend für Soldaten. Der Sonderzuschlag darf den
Gesamtbetrag von vier Steigerungsstufen oberhalb
der Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des
Beamten nicht überschreiten. Erhöhungen des Grund-
gehalts infolge Aufrückens in den Dienstalt~rsstu!en
sind anzurechnen. In der Verordnung 1st eme
Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge
vorzusehen. Regelungen aufgrund dieser Ermächti-
gung gelten bis zum 31. Dezember 1995."
12. § 73 wird aufgehoben.
13. Nach § 72 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 74
Örtliche Prämie
(1) Die Bundesregierung und die Landesregier~n-
gen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich
zum Ausgleich von Mehrbelastungen in Orten mit
weit überdurchschnittlichem Mietpreisniveau durch
Rechtsverordnung die Gewährung einer örtlichen
Prämie mit folgender Maßgabe zu regeln:
1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundge-
halt bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14,
achte Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prä-
mie, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in
a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Ein-
wohnern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des
Wohngeldgesetzes in Verbindung mit der
Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung
die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder
b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Ein-
wohnerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt
ist,
ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben;
dabei muß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemein-
den sein. Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als
erfüllt für Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche
Tätigkeit auf einem einer Gemeinde nach Satz 1
verkehrsmäßig zuzuordnenden Flughafen aus-
üben.
2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und
Soldaten in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens
5 000 Deutsche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschla-
ges höchstens 8 000 Deutsche Mark betragen.
Werden dem Anspruchsberechtigten Teile des
Ortszuschlages anteilig gewährt, gilt dies für die
örtliche Prämie entsprechend.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und
Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen.
Die Verordnung kann darüber hinaus Ausnahmen
bestimmen für Beamte, Richter und Soldaten, die

von den überdurchschnittlichen ortstypischen Miet-
preisbelastungen nicht oder nur vorübergehend
betroffen sind. Die Prämie kann innerhalb von drei
Jahren nur einmal gewährt werden; sie kann ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Gewährung während
dieses Zeitraumes aus persönlichen Gründen ent-
fallen.
Regelungen aufgrund dieser Ermächtigung gelten bis
zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Gewährung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1
auch für den Bereich der Länder zu regeln. Wenn die
Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch
macht, treten die Regelungen nach Absatz 1 außer
Kraft.
(3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift
bestimmt sich nach der vom Statistischen Landesamt
auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die
Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort-
schreibung des Bevölkerungsstandes auf den 30. Juni
fortgeschriebenen Zahl der Wohnbevölkerung des-
jenigen Jahres, das der Geltendmachung von An-
sprüchen nach dieser Vorschrift vorausging."
14. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B werden wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 4 werden nach
dem Wort „mittleren" ein Komma eingefügt und
das Wort „und" gestrichen sowie nach dem Wort
,,gehobenen" die Worte „und höheren" eingefügt.
b) In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden
aa) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Unfallforschung" die Worte
,,und Unfallforschung" gestrichen,
bb) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung" das Wort „Materialprüfung" durch
die Worte „Materialforschung und -prüfung"
ersetzt.
c) Vor Vorbemerkung Nummer 4 wird unter „II. Zula-
gen" folgende Nummer 3 a neu eingefügt:
„3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
(1) Zulagen nach den Nummern 6a, 8, Sa,
9, 10 und 12 dieses Abschnitts gehören zu
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn
der Beamte, Richter oder Soldat
a) mindestens zehn Jahre zulageberech-
tigend verwendet worden ist oder
b) während einer zulageberechtigenden Ver-
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden oder verstor-
ben ist und diese Verwendung mindestens
zwei Jahre gedauert hat oder infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Beschädigung, die er sich ohne grobes
Verschulden bei der Ausübung oder aus
Veranlassung des Dienstes zugezogen
hat, in den Ruhestand versetzt worden
oder verstorben ist.
Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage
ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts
in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die
Ausschlußregelungen bei den einzelnen Stel-
lenzulagen gelten entsprechend auch bei
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(2) In den Fällen, in denen in diesem
Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer
Stellenzulage eine Mindestzeit zulagebe-
rechtigender Verwendung gefordert ist, wer-
den auch Zeiten vor Inkrafttreten der jewei-
ligen Vorschrift berücksichtigt, in denen die
Verwendung zulageberechtigend gewesen
wäre. Als zulageberechtigende Zeiten wer-
den auch solche Zeiträume berücksichtigt,
während denen auf Grund von Konkurrenz-
vorschriften die Zulage nicht zustand."
d) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 wird folgender
Satz 2 angefügt:
Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach
den Nummern 6a, 8, Sa, 9 und 10 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt."
e) In Vorbemerkung Nummer 8 wird Absatz 4 ge-
strichen.
f) In Vorbemerkung Nummer 8 a werden in Absatz 3
Satz 2 die Worte „und 7" gestrichen.
g) Vorbemerkung Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-
polizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes
und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpoli-
zeibeamten, die Beamten des Fahndungsdien-
stes der Deutschen Bundesbahn, des Steuer-
fahndungsdienstes und des Zollfahndungs-
dienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und
Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter
der Zollverwaltung, der Hauptzollämter an
Flughäfen sowie Soldaten der Feldjägertruppe
der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-
stehen, erhalten eine Stellenzulage nach
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den glei-
chen Voraussetzungen auch Beamte auf
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die
Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, ins-
besondere der mit dem Posten- und Streifen-
dienst sowie dem Nachtdienst verbundene
Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
abgegolten."
h) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung
A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Län-

970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dem sowie Beamte und Soldaten, die ent-
sprechend verwendet werden, erhalten eine
Stellenzulage nach Anlage IX."
bb) Absatz 2 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
i) Vorbemerkung Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,, 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstal-
ten und Psychiatrischen Krankenanstalten
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungs-
ordnung A bei Justizvollzugsanstalten, in
abgeschlossenen Vorführbereichen der
Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen
bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die
ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln
der Sicherung und Besserung dienen, erhal-
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die
Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
setzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbe-
reitungsdienst leisten . "
j) Die Vorbemerkung Nummer 19 erhält folgende
Fassung:
,, 19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt;
Prüfer beim Deutschen Patentamt und beim
Bundessortenamt
Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt
erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine
Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu
90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen
Prüfer beim Deutschen Patentamt und der
Prüfer beim Bundessortenamt können Plan-
stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausge-
bracht werden."
k) In Vorbemerkung Nummer 21 werden folgende
Sätze angefügt:
,,Für die Leiter von besonders großen und beson-
ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden
sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Ober-
behörden können nach Maßgabe des Haushalts
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26
Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungs-
behörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden
bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberück-
sichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausge-
statteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16
darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der
Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer
Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Ober-
behörden nicht überschreiten .."
1) Vorbemerkung Nummer 23 Abs . 3 Satz 2 wird wie
folgt gefaßt:
„Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies
gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt-
fähige Stellenzulage nach den Nummern 6a, 8, 8a,
9 oder 1 0 besteht."
m) Die Vorbemerkung Nummer 24 wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Absatz 2 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
n) Die Vorbemerkung Nummer 25 wird aufgehoben.
o) Die Vorbemerkung Nummer 26 erhält folgende
Fassung:
,,26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zoll-
verwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des
gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit
ihrer überwiegenden Verwendung im Außen-
dienst der Steuerprüfung oder der Zollfahn-
dung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage
nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prü-
fungsbeamten der Finanzgerichte, die über-
wiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben
einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
ten zu Absatz 1 erläßt, soweit es sich um
Bundesbeamte handelt, der Bundesminister
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern, im Länderbereich der
zuständige Fachminister im Einvernehmen
mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
gen Minister."
p) Die Vorbemerkung Nummer 27 wird wie folgt
gefaßt:
„27. Allgemeine Stellenzulage
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende
ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten
a) Beamte des einfachen Dienstes sowie
Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis
A 5,
b) Beamte des mittleren Dienstes in Lauf-
bahnen, deren Eingangsamt den Besol-
dungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet
ist, des mittleren Krankenpflegedienstes,
der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des
mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie
Unteroffiziere
aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und
A 10,
c) Beamte des gehobenen Dienstes in Lauf-
bahnen, deren Eingangsamt der Besol-
dungsgruppe A 9 oder nach§ 23 Abs. 2
der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet
ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie
Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9
bis A 13,
d) Beamte des höheren Verwaltungsdien-
stes einschließlich der Beamten besonde-
rer Fachrichtungen, Studienräte, Militär-
pfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte

des Landes Bayern mit der Lehrbefähi-
gung für Realschulen und die Studienräte
an Volks- und Realschulen der Freien und
Hansestadt Hamburg gelten nicht als Stu-
dienräte im Sinne dieser Vorschrift,
e) die übrigen Beamten und Offiziere mit
Dienstbezügen.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2
ist nur Absatz 1 Buchstaben b Doppelbuch-
stabe bb, c und d mit den in Anlage IX ange-
gebenen Beträgen zu berücksichtigen."
q) Die Vorbemerkung Nummer 28 wird aufgehoben.
r) Die Vorbemerkung Nummer 29 wird aufgehoben.
s) In Vorbemerkung Nummer 30 wird Absatz 2 Satz 2
wie folgt gefaßt:
„Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies
gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt-
fähige Stellenzulage nach den Nummern 6, 6a, 8,
8 a, 9 oder 10 besteht."
15. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Besoldungsgruppe A 2 wird
aa) bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister" der
Fußnotenhinweis ,,3)" angefügt,
bb) die folgende neue Fußnote 3 angefügt:
„3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu."
b) In Besoldungsgruppe A 3 wird
aa) die Amtsbezeichnung „Wart" gestrichen,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister"
der Fußnotenhinweis ,,5)" angefügt,
cc) die folgende neue Fußnote 5 angefügt:
„5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu."
c) In Besoldungsgruppe A 4 werden
aa) bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmei-
ster" der Fußnotenhinweis ,,4)" und bei der
Amtsbezeichnung „Oberwart" der Fußnoten-
hinweis ,,3)" angefügt,
bb) die folgenden neuen Fußnoten 3 und 4 ange-
fügt:
,,3) Als Eingangsamt.
4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu."
d) In Besoldungsgruppe A 5 werden
aa) die Amtsbezeichnungen „Feuerwehrmann",
„Krankenpfleger", ,,Krankenschwester" und
,,Werkführer" gestrichen,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Hauptwacht-
meister" die Fußnotenhinweise „ 6 )" und ,,7)"
angefügt,
cc) bei der Fußnote 4 folgender Satz angefügt:
„Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 5
nicht zu."
dd) die folgenden neuen Fußnoten 6 und 7 ange-
fügt:
„6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 5 nicht zu.
7) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vor-
führungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst können bis zu
10 v. H. der Stellen des Justizwachtmeisterdienstes mit einer
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der
Amtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3, 5 und 6
nicht zu."
e) Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 6
Justizvollstreckungssekretär
Kriminalhauptwachtmeister 1)
Lokomotivführer 1)
Oberfeuerwehrmann 1)
Polizeihauptwachtmeister 1)
Sekretär 2 ) 3 ) 4 )
Werkmeister 1 )
Stabsunteroffizier
Obermaat"
1) Als Eingangsamt.
2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meister-
prüfung vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.
3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugs-
dienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontroll-
dienstes.
f) Die Besoldungsgruppe A 7 erhält folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister
Justizvol lstrecku ngsobersekretär
Krankenpfleger 4 )
Krankenschwester 4 )
Kriminalmeister 1)
Oberlokomotivführer
Obersekretär
Oberwerkmeister
Polizeimeister
Stationspfleger 5)
Stationsschwester 5)
Feldwebel 2 )
Bootsmann 2)
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel 2 ) 3 )
Oberbootsmann 2 ) 3)"
1) Auch als Eingangsamt.
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Als Eingangsamt.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
g) Die Besoldungsgruppe A 8 erhält folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher 1 )
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel 2 ) 3 )
Hauptbootsmann 2 ) 3 )
Oberfähnrich 2)
Oberfähnrich zur See 2) "
1) Als Eingangsamt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
h) Die Besoldungsgruppe A 9 erhält folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor 4 )
Betriebs ins pe ktor 4 )
Hauptbrandmeister 4 )
Inspektor
Kapitän 1 )
Konsulatssekretär
Kriminalhauptmeister 4 )
Kriminalkommissar
Obergerichtsvol lzie her 4 )
Oberin 6 ) 7)
Oberpfleger 7)
Oberschwester 1 )
Pflegevorsteher 6 ) 7 )
Polizeihauptmeister 4 )
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel 2 ) 5 )
Stabsbootsmann 2) 5 )
Oberstabsfeldwebel 2) 3 ) 5)
Oberstabsbootsmann 2 ) 3 ) 5 )
Leutnant
Leutnant zur See"
1) Im Bundesbereich.
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3) Für Funkiionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für
Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H.
der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
5) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner
und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H.
der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere
ausgebrachten Planstellen.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1990, Teil 1
i) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt:
aa) bei der Überschrift „Besoldungsgruppe A 13"
der Fußnotenhinweis „ 11 )",
bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsanwalt"
der Fußnotenhinweis „12)",
cc) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsrat" der
Fußnotenhinweis „ 13)",
dd) folgende neuen Fußnoten 11, 12 und 13:
„11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für
Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13
abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der
Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX
ausgestattet werden.
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwalt-
schaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abhe-
ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden.
13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen
der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwalt-
schaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13
abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besol-
dungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX aus-
gestattet werden."
j) In Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeich-
nung „Direktor einer Erprobungsstelle" mit dem
Fußnotenhinweis „ 6) " durch die Amtsbezeichnung
„Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle" mit
dem Fußnotenhinweis ,,6)" ersetzt.
16. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-
dert (redaktionelle Bereinigungen und Ergänzungen):
a) In Besoldungsgruppe B 2 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Deutschen Bibliothek" die Amtsbezeichnung
„Direktor bei der Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines
großen Fachbereichs -" eingefügt,
bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Material-
prüfstelle der Bundeswehr" gestrichen,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
fessor" die Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-
tuts für Materialuntersuchungen" eingefügt,
dd) die Amtsbezeichnung „Präsident einer Was-
ser- und Schiffahrtsdirektion" mit dem Fußno-
tenhinweis „ 5)" und die Fußnote 5 gestrichen.
b) In Besoldungsgruppe B 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein"
die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Füh-
rungsakademie der Bundeswehr - als Leiter
einer Fachgruppe -" eingefügt,
bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Zentral-
stelle für den Werkstättendienst der Deut-
schen Bundesbahn" gestrichen,
cc) vor der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-
dungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
in Sigmaringen" die Amtsbezeichnung „Direk-
tor des Bildungszentrums der Bundesfinanz-
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die verwaltung in Münster" mit dem Fußnoten-
Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
hinweis „22)" eingefügt und bei der Amtsbe-

zeichnung "Direktor des Bildungszentrums der
Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen" der
Fußnotenhinweis „21 )" angefügt,
dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Bun-
desamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge" die Amtsbezeichnungen „Direktor
des Zentralamtes für Zulassungen im Fern-
meldewesen" und "Direktor des Bundesinsti-
tuts für ostdeutsche Kultur und Geschichte"
eingefügt,
ee) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes-
instituts für ostwissenschaftliche und inter-
nationale Studien - als Geschäftsführender
Direktor -" gestrichen und nach der Amts-
bezeichnung „Direktor und Professor des Bun-
desinstituts für chemisch-technische Unter-
suchungen" die Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor des Bundesinstituts für ostwissen-
schaftliche und internationale Studien - als
Geschäftsführender Direktor-" eingefügt,
ff) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro-
bungsstelle" mit dem Fußnotenhinweis ,,5)"
durch die Amtsbezeichnung „Direktor einer
Wehrtechnischen Dienststelle" mit dem Fuß-
notenhinweis ,,5)" ersetzt,
gg) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer
Oberpostdirektion" mit dem Fußnotenhinweis
14
,, )" und „Präsident einer Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion" mit dem Fußnotenhinweis „ 15)"
sowie die Fußnoten 14 und 15 gestrichen,
hh) bei der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" der
weitere Funktionszusatz ,,- als der ständige
Vertreter eines in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis zum Bund stehenden Leiters
einer Bundesbahndirektion-" eingefügt,
ii) folgende neue Fußnoten 22 und 23 angefügt:
,,22) Ab 1. Dezember 1991.
23) Bis zum 30. November 1991."
c) In Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro-
bungsstelle" mit dem Fußnotenhinweis „ 1 )"
durch die Amtsbezeichnung „Direktor einer
Wehrtechnischen Dienststelle" mit dem Fuß-
notenhinweis „ 1)'' ersetzt,
bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Zentral-
stelle für Betriebswirtschaft und Datenverar-
beitung der Deutschen Bundesbahn" und
„Präsident des Sozialamtes der Deutschen
Bundespost" gestrichen.
d) In Besoldungsgruppe B 5 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei
der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit"
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Pro-
fessor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit - .als Direktor des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung -" eingefügt,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Präsident der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung" der Fußnotenhinweis ,,7)" und die
Fußnote 7 gestrichen,
oc) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer Bun-
desbahndirektion" mit dem Fußnotenhinweis
,, ) " und „Präsident einer Oberpostdirektion"
4
mit dem Fußnotenhinweis ,.5)" sowie die Fuß-
noten 4 und 5 gestrichen,
dd) bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer
Wasser- und Schiffahrtsdirektion" der Fuß-
notenhinweis ,,6)" und die Fußnote 6 gestrichen,
ee) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
fessor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Unfallforschung" die Worte „und Unfall-
forschung" gestrichen.
e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-
ziplinaranwalt" die Amtsbezeichnung „Direktor
beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- als der ständige Vertreter des Amtschefs-"
eingefügt,
bb) bei der Amtsbezeichnung -,,Ministerialdirigent"
der Funktionszusatz ,,- bei der Hauptverwal-
tung der Deutschen Bundesbahn als Leiter
eines Fachbereichs -" mit dem Fußnotenhin-
weis ,,7)" gestrichen,
cc) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-
tralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundes-
bahn", ,,Präsident des Posttechnischen Zen-
tralamtes", ,,Präsident einer Bundesbahndi-
rektion" mit dem Fußnotenhinweis „ 10) " und
„Präsident einer Oberpostdirektion" mit dem
Fußnotenhinweis „ 11 )" sowie die Fußnoten 10
und 11 gestrichen,
dd) in der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
desamtes für gewerbliche Wirtschaft" das
Wort „gewerbliche" gestrichen,
ee) bei den Amtsbezeichnungen „Vizepräsident
des Bundesamtes für Verfassungsschutz" und
,,Vizepräsident des Bundesnachrichtendien-
stes" jeweils der Fußnotenhinweis „14)" und die
Fußnote 14 gestrichen.
f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
aa) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-
tralen Transportleitung der Deutschen Bun-
desbahn", ,,Präsident des Fernmeldetechni-
schen Zentralamtes", ,,Präsident einer Bun-
desbahndirektion" mit dem Fußnotenhinweis
,,2)", ,,Präsident einer Oberpostdirektion" mit
dem Fußnotenhinweis ,,3)" und „Präsident
eines Bundesbahn-Zentralamtes" sowie die
Fußnoten 2 und 3 gestrichen,
bb) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
fessor der Bundesanstalt für Materialprüfung"
das Wort „Materialprüfung" durch die Worte
,,Materialforschung und -prüfung" ersetzt.
g) In Besoldungsgruppe B 9 werden
aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor"
im Funktionszusatz die Worte „und bei der
Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
bahn" gestrichen,

974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bb) bei den Amtsbezeichnungen „Präsident des
Bundesamtes für Verfassungsschutz" und
,,Präsident des Bundesnachrichtendienstes"
jeweils der Fußnotenhinweis ,,5)" und die Fuß-
note 5 gestrichen.
h) In Besoldungsgruppe B 11 werden die Amtsbe-
zeichnungen „Erster Präsident der Deutschen
Bundesbahn - als Vorsitzer des Vorstandes-" und
,,Präsident der Deutschen Bundesbahn - als Mit-
glied des Vorstandes-" gestrichen.
17. Die Bundesbesoldungsordnung B wird außerdem wie
folgt geändert:
a) In Besoldungsgruppe B 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbank-
direktor" die Amtsbezeichnung „Bundesbeauf-
tragter für Asylangelegenheiten" eingefügt,
bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor des Bun-
desamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge", ,,Direktor des Instituts für Ange-
wandte Geodäsie" und „Direktor und Profes-
sor des Deutschen Historischen Instituts in
Paris" gestrichen,
cc) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor
des Hauses der Geschichte der Bundesrepu-
blik Deutschland" gestrichen.
b) In Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor einer
Erprobungsstelle" die Amtsbezeichnung „Direk-
tor und Professor des Deutschen Historischen
Instituts in Paris" eingefügt,
bb) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes-
beauftragten für den Datenschutz - als der
leitende Beamte-" gestrichen.
c) In Besoldungsgruppe B 5 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben"
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
finanzakademie" eingefügt,
bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor des Deutschen Hydrographischen
Instituts" die Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor des Hauses der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland" eingefügt,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor des Hauses der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland" die Amtsbe-
zeichnung „Präsident und Professor des Insti-
tuts für Angewandte Geodäsie" eingefügt,
dd) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes-
verfassungsgericht" gestrichen.
d) In Besoldungsgruppe B 6 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-
ziplinaranwalt" die Amtsbezeichnung "Direktor
beim Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz - als der leitende Beamte -" eingefügt,
bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesrechnungshof" die Amtsbezeichnung
,,Direktor beim Bundesverfassungsgericht"
eingefügt,
cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein"
die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
amtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge" eingefügt.
18. Änderung der Bundesbesoldungsordnung C
a) Nach Nummer 2 a der Vorbemerkungen wird fol-
gende neue Nummer 2 b eingefügt:
„2 b. Allgemeine Stellenzulage
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhe-
gehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX
erhalten
a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1
b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2."
b) In Nummer 3 der Vorbemerkungen wird an Absatz 3
folgender Satz 2 angefügt:
„Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese
übersteigt".
c) In Besoldungsgruppe C 1 werden bei den Amtsbe-
zeichnungen „Künstlerischer Assistent" und „Wis-
senschaftlicher Assistent" der Fußnotenhinweis
1
,, )" und die Fußnote 1 gestrichen.
19. Änderung der Bundesbesoldungsordnung R
a) Nach Nummer 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
besoldungsordnung R wird folgende neue Num-
mer 1 a eingefügt:
„ 1 a. Allgemeine Stellenzulage
Richter und Staatsanwälte erhalten eine
das Grundgehalt ergänzende ruhegehalt-
fähige Stellenzulage nach Anlage IX."
b) In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird ari Absatz 2
folgender Satz angefügt:
„Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese
übersteigt."
20. Anlage IV Nummer 1 erhält die Fassung der Anlage 1
dieses Gesetzes.
21. Anlage VIII erhält die Fassung der Anlage 1 a dieses
Gesetzes.
22. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 2 dieses
Gesetzes.
Artikel 2
Amtsverhältnisrechtliche Regelungen
Soweit bei Empfängern von Amtsbezügen des Bundes
die Zulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe e der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes bundesgesetzlich
in die Bezügeberechnung einzubeziehen ist, wird der
Erhöhungsbetrag auf 60 Deutsche Mark festgesetzt.

Artikel 3
Beamtenrechtsrahmengesetz
Nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 120) geändert worden ist,
wird folgender § 123 a eingefügt:
,,§ 123 a
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen
Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine sei-
nem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen
Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätig-
keit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn
dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Ent-
scheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
Für Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach
Absatz 1 erhält, gilt § 9 a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes."
Artikel 4
Bundespersonalvertretungsgesetz
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1380, 1473), wird wie folgt
geändert:
1. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der
alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entspre-
chend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund ent-
sprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung."
2. In § 75 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
mer 4 a eingefügt:
,,4 a. Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr
als drei Monaten,"
3. In § 76 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-
mer 5 a eingefügt:
,,5a. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechts-
rahmengesetzes für eine Dauer von mehr als
drei Monaten,"
Artikel 5
Bundesreisekostengesetz
Dem § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBI. 1 S. 1621 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 7. November 1985 (BGBI. 1 S. 2084) geändert
worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Abordnung zwischen dem Inland und dem Ausland
und im Ausland steht die Zuweisung nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich."
Artikel 6
Bundesumzugskostengesetz
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S.
1628), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom
20. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:
„Der Abordnung nach Nummer 2 steht die Zuweisung
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich."
Artikel 7
Bundeskindergeldgesetz
Dem § 1 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990
(BGBI. 1 S. 149) wird folgender Satz angefügt:
,,Dem Abgeordneten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
stabe a steht derjenige gleich, dem nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einer
Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs jenes
Gesetzes zugewiesen ist."
Artikel 8
Rückwirkende Planstelleneinweisung
von Soldaten zur Anpassung an
besoldungsrechtliche Strukturverbesserungen
der Beamten
Soldaten, die als Gefreite oder Obergefreite in einer
Tätigkeit verwendet werden, zu der eine technische oder
entsprechende fachliche Spezialausbildung erforderlich
ist, und die eine dieser Verwendung entsprechende
Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf oder eine Fachprüfung in der Bundeswehr
erfolgreich abgelegt haben, können bei Beförderung zum
Hauptgefreiten im Haushaltsjahr 1990 abweichend von
§ 49 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung rückwirkend bis zum
1. Januar 1990 in eine besetzbare Planstelle der Besol-
dungsgruppe A 4 eingewiesen werden, wenn während
dieser Zeit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für
die Beförderung erfüllt waren und die Soldaten entspre-
chend verwendet wurden.
Artikel 9
Vorschriften für die Länder
Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen A 7 und
A 8 vermindert sich für Beamte, denen die Stellenzulage
nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht
zusteht und deren Ämter in einem Landesbesoldungs-
gesetz ausgebracht sind, um den Betrag von 67 Deut-
schen Mark.
Artikel 10
Weitere Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch
Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 77 wird gestrichen.

976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 78 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und als Nummer 8 eingefügt:
,,8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen."
3. In § 79 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4
angefügt:
„Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis
zu 360 Schülern können in Bremen durch Landes-
gesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne
Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- und/
oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrek-
toren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als
180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch
Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe
A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden."
4. § 80 wird gestrichen.
5. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 der Vorbemerkungen wird folgender
Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern
der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat -
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
stufe II bei entsprechender Verwendung -" ab-
weichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amts-
bezeichnungen geführt werden."
b) Nach Nummer 16 der Vorbemerkungen wird fol-
gende Vorbemerkung Nummer 16 a eingefügt:
,, 16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi-
gung in Bremen und Hamburg
In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich
Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der
Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die
Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden."
c) In Besoldungsgruppe A 12 werden bei der Amts-
bezeichnung „Lehrer" folgende Funktionszusätze
eingefügt:
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-
stufe bei entsprechender Verwendung - 1)
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
stufe I bei entsprechender Verwendung - 1)".
d) In Besoldungsgruppe A 13 werden eingefügt:
aa) bei der Amtsbezeichnung „Lehrer" der Funk-
tionszusatz
- mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe I bei entsprechender Ver-
wendung - 14 )",
bb) bei der Amtsbezeichnung „Studienrat" der
Funktionszusatz
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe II bei entsprechender Ver-
wendung - ",
cc) am Schluß folgende neue Fußnote 14:
,,14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbe-
zogen ausgebildete planmäßige „Lehrl!r" in der Sekundarstufe 1
(Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der
für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausge-
wiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funk-
tion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters
oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung
verliehen werden."
e) In Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbe-
zeichnung „Oberstudienrat" folgender Funktions-
zusatz eingefügt:
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekun-
darstufe II bei entsprechender Verwendung-".
Artikel 11
Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
In Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der
Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3091 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3102) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz" das
Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Worte „die
bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage,"
gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank
In§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7620-1 veröffentlichten,
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert
worden ist, werden die Worte „dreißig vom Hundert" durch
die Worte „zweiundzwanzig vom Hundert" ersetzt.
Artikel 13
Vorschriften für Versorgungsempfänger
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Versorgungsempfänger gilt folgendes:
§ 1
Änderung der Grundgehaltstabelle
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieses Grundgehalts das
in der Anlage 1 dieses Gesetzes nach dem Besoldungs-
dienstalter maßgebende Grundgehalt. § 5 Abs. 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes und § 17 Abs. 2 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes sind zu beachten. Satz 1
gilt entsprechend für Empfänger von Übergangsgebühr-
nissen; Satz 1 gilt auch für Empfänger von Ausgleichs-
bezügen.
(2) Soweit den Versorgungsbezügen der in Absatz 1
genannten Versorgungsempfänger nach Anwendung des
§ 2 Abs. 1 eine Stellenzulage nach den Nummern 23, 24
und 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Vorbemerkungen zu
den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes nicht zugrunde liegt, vermindert sich das
Grundgehalt um den Betrag von 67 Deutschen Mark.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Ver-
sorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein
Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen der Be-
soldungsordnungen der Länder bis zur Besoldungsgruppe
A 8 zugrunde liegt.
§2
Allgemeine Anpassung von Zulagen
(1) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch-
stabe a bis d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 b Buch-
stabe a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungs-
ordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes wird mit den
darin genannten Maßgaben den ruhegehaltfähigen Dienst-
bezügen zugrunde gelegt, sofern diesen am Tage vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage nach den
Nummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden
Fassung zugrunde lag. An die Stelle der Stellenzulagen
nach den Nummern 23, 24 oder 30 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1989 geltenden Fassung tritt die entsprechende Stellen-
zulage nach diesem Gesetz; die Stellenzulagen nach den
Nummern 25 bis 29 entfallen mit Wirkung vom 1. Januar
1990.
(2) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch-
stabe e der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B, nach Nummer 2 b Buchstabe b der
Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
sowie nach Nummer 1 a der Vorbemerkungen zu der
Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsge-
setzes wird mit den darin genannten Maßgaben den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfänger
zugrunde gelegt, die von Absatz 1 Satz 1 nicht erfaßt
werden. Soweit den Versorgungsbezügen Amtsbezüge
des Bundes zugrunde liegen, gilt Satz 1 sinngemäß mit der
Maßgabe des Artikels 2.
(3) Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach Grund-
gehaltssätzen (Gehaltssätzen) in den fortgeltenden Besol-
dungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschul-
lehrer, wird den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die
Stellenzulage nach Nummer 2 b Buchstabe b der Vor-
bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C des
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, sofern die-
sen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989
geltenden Fassung nicht zugrunde lag.
(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht
zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen
Beträgen festgesetzt sind, erhöhen sich um 42 Deutsche
Mark; bei Hinterbliebenen erhöht sich der der Berechnung
der Hinterbliebenenbezüge zugrundeliegende Versor-
gungsbezug des Verstorbenen um diesen Betrag.
(5) In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58
Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen
sich der Kürzungsbetrag und der Kapitalbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge, die im Januar 1990 ohne Anwendung des Artikels 1
Nr. 14 zustünden, auf Grund dieser Vorschriften erhöhen.
Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55 c Abs. 2
Satz 2 und des § 55 d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversor-
gungsgesetzes.
(6) Die Stellenzulage nach den Absätzen 1 bis 3 gilt
nicht als sonstige Erhöhung im Sinne des Artikels IX § 11
Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern.
(7) In den Fällen des § 1 und des § 2 Abs. 1 bis 4
ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-
gesetzes nicht anzuwenden.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend für die Anwendung des
Artikels 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-
gesetzes.
(9) Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 gelten nicht im Land
Berlin.
Artikel 14
Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt
geändert:
1. In Abschnitt III der Inhaltsübersicht werden bei § 22
die Worte „und frühere Ehefrauen" angefügt.
2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In •Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
jeweils die Worte „vor Anwendung des § 14
Abs. 3" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,In den Fällen des§ 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt,
das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
ergibt, entsprechend zu vermindern."
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere
Ehefrauen" angefügt.
b) der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbe-
nen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im
Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld
erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag
insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des
Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten
gegen diesen einen Anspruch auf schuldrecht-
lichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer
Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a
Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte.

978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1 . solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder
erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein
waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet
hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kin-
des steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes
Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen
gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist
in einem Hundertsatz des Witwengeldes festzu-
setzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel
des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes
nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere
Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe-
standsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgeho-
ben oder für nichtig erklärt war."
4. § 25 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag
nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für
die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.
Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur inso-
weit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen
mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in
Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht über-
steigen."
5. In § 26 Abs. 1 werden nach den Worten „Der Witwe"
die Worte ,, , der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2
und 3)" eingefügt.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach
§ 22" die Worte „Abs. 1" eingefügt.
b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach
§ 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2
genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens
jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26."
7. In§ 28 Satz 1 werden nach den Worten „den Witwer"
die Worte „oder den geschiedenen Ehemann (§ 22
Abs. 2 und 3)" eingefügt.
8. In § 44 Abs. 3 werden nach den Worten ,,§ 22" die
Worte „Abs. 1" eingefügt.
9. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine
Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des
Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor-
schriften) werden nicht gekürzt."
10. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „und 22"
die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
11 . § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Worten „nach § 22"
die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
als Witwengeld, außer für die Anwendung des
§ 57,"
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Num-
mern 7 bis 9.
12. In § 66 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbil-
dung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fach-
kenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung
des Amtes förderlich sind, können bis zu einer
Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden.
13. § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
„im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem
Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt werden."
14. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Worten
,,§ 22" die Worte „Abs. 1" eingefügt.
15. In § 69 a Nr. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 22"
die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
16. § 85 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt-
fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei
keine Anwendung."
17. § 86 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 86
Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an
geschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich
nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor
dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für
nichtig erklärt worden ist.
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über
den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwen-
dung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden
und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landes-
recht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An
die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum
31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-
schrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die
Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden hat.

(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-
geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe
am 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem
Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten
geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvor-
schriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum
31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,
wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989
rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum
31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben."
Artikel 15
Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:
1. In§ 43 Abs. 2 werden in Satz 1 nach den Worten „Der
Witwe" die Worte ,, , dem geschiedenen Ehegatten"
und folgender Satz 2 eingefügt:
,,Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines ver-
storbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-
stand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für
nichtig erklärt war."
2. In § 55c wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 43 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamten-
versorgungsgesetzes wird nicht gekürzt."
3. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 werden die Worte ,,§ 22
Satz 2" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
4. In§ 94a Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 22 Satz 2"
durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
5. § 94b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt-
fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine
Anwendung."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 16
Änderung
des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
Das Kindererziehungszuschlagsgesetz in der Fassung
des Artikels 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor-
gungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2218) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte „Satz 3"
durch die Worte „Satz 1 bis 3" ersetzt.
2. In § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2
angefügt:
,,Satz 1 gilt sinngemäß für die Berechnung der Höchst-
grenzen beim Zusammentreffen mit anderen Bezügen."
Artikel 17
Änderung
der Vollstreckungsvergütungsverordnung
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung
für Beamte im Vollstreckungsdienst vom 8. Juli 1976
(BGBI. 1 S. 1783) wird der Betrag „0,50 DM" durch den
Betrag „ 1,00 DM" ersetzt.
Artikel 18
Änderung
der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1
S. 2165), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2629), wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen werden
für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergren-
zen festgesetzt:
1. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei)
in den Besoldungs-
gruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 vom Hundert;
2. mittlerer Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
in den Besoldungs-
gruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 vom Hundert.
Diese Obergrenzen gelten nur für die Planstellen, die
Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugs-
beamte im Bundesgrenzschutz bis zum Eintritt in den
Ruhestand verwendet werden können.
3. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Kriminalpolizei)
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
4. mittlerer Grenzzolldienst
in den Besoldungs-
gruppen A 5/A 6/A 7 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 35 vom Hundert;
5. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvoll-
zugsanstalten
in der Besoldungsgruppe A 6 1O vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 7 40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 20 vom Hundert;

980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. Gerichtsvollzieherdienst
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
7. gehobener Polizeivollzugsdienst der Länder und im
Bundesgrenzschutz
in den Besoldungs-
gruppen A 9/A 1O
40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 11
30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 vom Hundert;
8. Amtsanwaltsdienst
in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert."
Artikel 19
.. Änderung
der Uberleitungsverordnung zum 2. BesVNG
Als künftig wegfallende Ämter werden in die Anlage 2
der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern geregelten Ämtern und über
die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975
(BGBI. 1S. 2608), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542)
geändert worden ist, im Abschnitt „Bund" folgende Ämter
eingefügt:
„8 2 Vizepräsident einer Oberpostdirektion
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe 8 5 eingestuften Präsidenten einer Ober-
postdirektion -
B 3 Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-
amtes
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes
Vizepräsident einer Oberpostdirektion
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 6 oder B 7 eingestuften Präsidenten
einer Oberpostdirektion -
B 4 Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundes-
post
B 5 Präsident einer Oberpostdirektion
B 6 Ministerialdirigent
- bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
bahn als Leiter eines Fachbereichs -
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident einer Oberpostdirektion
B 7 Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident einer Bundesbahndirektion
Präsident einer Oberpostdirektion
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes".
Artikel 20
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1
Rechtsvorschriften der Länder treten außer Kraft, soweit
dieses Gesetz die Zuordnung von Ämtern zu den Besol-
dungsordnungen einschließlich der Gewährung von Amts-
zu lagen, Stellenzulagen und sonstigen Zulagen regelt.
§2
(1) Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1983 geltenden Fassung haben, wird diese Stellenzulage
in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 weitergewährt,
solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Für vorhandene Beamte und für neu einzustellende
Beamte, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1 . Januar 1991
begonnen haben, darf § 80 Abs. 1 Satz 1, in Bremen auch
§ 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, jeweils in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,
weiter angewendet werden.
(3) Wird für den Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12a
in Bremen und für den Studienrat - an Volks- und Real-
schulen - in der Besoldungsgruppe A 13 in Hamburg auf
Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes eine
Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter Hinzu-
rechnung des Grundgehalts den Betrag, der nach den
allgemeinen für Lehrer geltenden Vorschriften des Bundes-
besoldungsgesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten.
§3
(1) § 77 und § 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung
werden mit der Maßgabe, daß jeweils die Worte „Bis zum
31. Dezember 1983" durch das Wort „übergangsweise"
ersetzt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1984 bis zum
Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes wieder in Kraft
gesetzt.
(2) In den Fällen des § 19 a des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden
Fassung tritt bei Anwendung des § 77 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
die Stelle der Besoldungsgruppe A 13 die Besoldungs-
gruppe A 12.
§4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die in diesem Gesetz geänderten Verordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Verordnung geändert werden.
§5
Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten
Für die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
vorhandenen Beamten bleibt abweichend von Artikel 1 Nr.
5 bis 9 das im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-
zes nach den bisher geltenden Vorschriften maßgebende
Besoldungsdienstalter unverändert.

§6
Übergangsvorschrift für Hochschullehrer
Beamte und entpflichtete Hochschullehrer, denen Bezüge
nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungs-
gruppen für Hochschullehrer zustehen, erhalten eine das
Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage
in entsprechender Anwendung der Nummer 2 b der Vorbe-
merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C.
§7
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1990 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§8
Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
und des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
laut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
§9
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1„ mit Wirkung vom 1. Januar 1989
Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe p, soweit in Nummer 27 Satz
1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B die Angabe „A 6" und
die Worte „des mittleren Krankenpflegedienstes" ein-
gefügt werden;
2. mit Wirkung vom 1. August 1989
Artikel 1 Nr. 15 Buchstaben d bis h, Nr. 22 und Anlage
2, soweit die Ämter der Beamten in der Laufbahn des
Krankenpflegedienstes und die Zulagen in den Besol-
dungsgruppen A 7 Fußnote 5 und A 9 Fußnoten 6 und 7
neu geregelt werden, bis zum 31. Dezember 1989
jedoch mit der Maßgabe, daß der Berechnung die
Grundgehaltstabelle (Anlage IV Nr. 1 des BBesG) für
das Jahr 1989 zugrunde zu legen ist und die Amts-
zulage in Besoldungsgruppe A9 Fußnote6 314,45DM
beträgt;
3. mit Wirkung vom 7. März 1990
Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb;
4. Artikel 10, Artikel 20 § 1 bis § 3 und Artikel 18 am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes;
5. Artikel 14, 15 und 16 am 1. Januar 1992.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister
Schäuble
Kohl
des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsanordnung A
Ortszu-
Besol- schlag
dungs- Tarif-
gruppe klasse
1 2 3 4
A 1 1 210,63 1 253,85 1 297,07 1 340,29
A 2 1 318,37 1 361,27 1 404,17 1 447,07
A 3 1 404,78 1 450,42 1 496,06 1 541,70
A 4 1 453,84 1 507,56 1 561,28 1 615,00
A 5 II 1 481,10 1 537,89 1 594,68 1 651,47
A 6 1 543,16 1 604,01 1 664,86 1 725,71
A 7 1 662,06 1 716,69 1 771,32 1 825,95
A 8 1 737,38 1 804,72 1 872,06 1 939,40
A 9 1 866,34 1 935,82 2 008,22 2 081,19
A 10 2 043,63 2 144,26 2 244,89 2 345,52
A 11 lc 2 381,03 2 484,13 2 690,33
2 587,23
A 12 2 593,37 2 716,30 2 839,23 2 962,16
A 13 2 938,21 3 070,95 3 203,69 3 336,43
A 14 3 024,42 3 196,54 3 368,66 3 540,78
A 15 lb 3 410,09 3 599,32 3 788,55 3 977,78
A 16 3 790,11 4 008,97 4 227,83 4 446,69
Dienstaltersstufe
5 6 7
1 383,51 1 426,73 1 469,95
1 489,97 1 532,87 1 575,77
1 587,34 1 632,98 1 678,62
1 668,72 1 722,44 1 776,16
1 708,26 1 765,05 1 821,84
1 786,56 1 847,41 1 908,26
1 880,58 1 935,21 1 989,84
2 006,74 2 074,68 2 145,40
2 155,51 2 236,50 2 317,49
2 446,15 2 546,78 2 647,41
2 793,43 2 896,53 2 999,63
3 085,09 3 208,02 3 330,95
3 469,17 3 601,91 3 734,65
3 712,90 3 885,02 4 057,14
4 167,01 4 356,24 4 545,47
4 665,55 4 884,41 5103,27

8 9 10
1 513,17
1 618,67
1 724,26
1 829,88
1 878,63 1 935,42
1 969, 11 2 029,96 2 090,81
2 044,47 2 100,96 2 158,31
2 216,12 2 290,49 2 369,00
2 398,48 2 479,47 2 560,46
2 748,04 2 848,67 2 949,30
3102,73 3 205,83 3 308,93
3 453,88 3 576,81 3 699,74
3 867,39 4 000,13 4132,87
4 229,26 4 401,38 4 573,50
4 734,70 4 923,93 5 113,16
5 322,13 5 540,99 5 759,85
Gültig ab 1. Januar 1990
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes
unmittelbar eintritt
A 1 bisA 4" .......... .................. ' ...... "" ..
A 5bisA 8 ............... " .......... " ....... "" ".
A 9 bis A 11 . . . . . .. . " . . ., ,, . ,, . . ' " . . ' . ,, ,, " " " . ' .
"
A12 " . . . . . ,, . . . . . . . . ,, . . ' . ,, . . . ,, . . . ,, " " ,, . ,, . " ,,
A13 . " " . . . . . . . . " . ., . . . . . . . ' . ., " ,, .. . ., . . " " " . .
"
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 • • ~ • • • • • • " • ,, • ~ • • • ~ ~ • ~ "
Gültig ab 1. Januar 1990
11 12 13 14 15
2 215,66 2 275,15 2 338,84
2 447,51 2 526,02 2 604,53
2 641,45 2 722,44 2 803,43
3 049,93 3150,56 3251,19
3 412,03 3 515,13 3 618,23 3 721,33
3 822,67 3 945,60 4 068,53 4 191,46
4 265,61 4 398,35 4 531,09 4 663,83
4 745,62 4 917,74 5 089,86 5 261,98
5 302,39 5 491,62 5 680,85 5 870,08 6 059,31
5 978,71 6197,57 6 416,43 6 635,29 6 854,15
Anlage1a
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
vor Voll- nach Voll-
endung des endung des nach§ 62 nach§ 62
26. Lebens- 26. Lebens- Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
956 1 072 297 99
1 140 1 296 343 99
1 222 1 400 396 99
1 435 1 626 419 99
1 484 1 683 433 99
~ ~ " " ~ • • ~ ~ ~ II II 1 534 1 743 447 99

984
Anlage2
(Anlage IX des BBesG)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gültig ab 1. Januar 1990
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
Dem Grunde nach geregelt in
1
Bundesbesoldungsgesetz
§ 44
§ 48 Abs. 2
§ 78
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 2 Abs. 2
Nummer 4
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a
Buchstabe b
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Nummer 6a
Nummer 7
Die Zulage beträgt für die
Beamten und Soldaten der
Besoldungsgruppen
A1 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14, A 15, B 1
A 16, B 2 bis B 4
B 5 bis B 7
B 8 bis B 10
B 11
Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten
der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
Nummer 8a
Die Zulage beträgt für die Beamten
und Soldaten der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 5
A 6 bis A 9
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
1
A 10 bis A 13 185,00
bis zu 150,00
A 14 und höher 220,00
bis zu 100,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
bis zu 150,00 des mittleren Dienstes 80,00
des gehobenen Dienstes 105,00
des höheren Dienstes 130,00
Nummer 9
250,00
Die Zulage beträgt nach
50,00 einer Dienstzeit
bis zu 80,00 von einem Jahr 100,00
bis zu 50,00 von zwei Jahren 200,00
450,00
Nummer 10 Abs. 1
360,00
288,00
Die Zulage beträgt nach
120,00 einer Dienstzeit
von einem Jahr 100,00
12,5 V. H. des von zwei Jahren 200,00
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
Gehältern, des und des
Grundgehalts der Ortszuschlags*)
Besoldungsgruppe*) Nummer 12 150,00
A5
Nummer 13a bis zu 150,00
A9
A 13 Nummer 19 Satz 1 297,05
A 15
Nummer 21 249,19
B3
86 Nummer 23
89 Absatz 1 20,00
B 11 Absatz 2 45,00
Nummer 24
Die Zulage beträgt
für Beamte
200,00
des mittleren Dienstes/
275,00 für Unteroffiziere 20,00
350,00
des gehobenen Dienstes/
425,00 für Offiziere bis zur
Besoldungsgruppe A 12 45,00
150,00 Nummer 25 (weggefallen)
200,00
Nummer 26
250,00
Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
110,00 des mittleren Dienstes 33,34
150,00 des gehobenen Dienstes 75,00
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
1
Vomhundert, Bruchteil IVomhundert, Bruchteil
Nummer 27
Absatz 1
Buchstabe a
Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa
Doppelbuchstabe bb
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Absatz 2
Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb
Buchstaben c und d
Nummer 30
Besoldungsgruppen Fußnote
A2 1
2
3
A3 1, 5
2
A4 1, 4
2
A5 3
4,6
5
7
A7 2
3
Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
60,00 oder, bei festen
Gehältern, des
83,00 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
150,00
für Beamte der Besoldungs-
160,00 gruppe C 1 A 13
160,00 für Beamte der Besoldungs-
60,00 gruppe C 2 A 15
für Beamte der Besoldungs-
gruppen C 3 und C 4 B3
Nummer 5
67,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
100,00 der Besoldungsgruppe R 1 402,00
45,00 der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Besoldungsgruppe Fußnote
C2 1 204,04
42,96
34,67 Bundesbesoldungsordnung R
79,20 Vorbemerkungen
79,20 Nummer 1 a 60,00
42,96
Nummer 2
79,20
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
42,96 Endgrundgehalts
42,96 oder, bei festen
79,20 Gehältern, des
116,55 Grundgehalts der
139,85 Besoldungsgruppe*)
80,00 a) bei Verwendung bei
obersten Gerichtshöfen des
53,32
Bundes für die Richter
5 50 V. H. des und Staatsanwälte
jeweiligen
Unter- der Besoldungsgruppe(n)
schiedsbetrages
R1 R1
zum Grundgehalt
der Besoldungs- R 2 bis R 4 R3
gruppe A 8
A8 2
3
A9 2
3, 4, 6
R 5 bis R 7 R6
68,72 R 8 bis R 10 R9
80,00 b) bei Verwendung bei
80,00 obersten Bundebehörden, der
319,80 Hauptverwaltung der
7 15 v. H. des Deutschen Bundesbahn
Anfangsgrund- oder bei obersten
gehalts der Gerichtshöfen des Bundes,
Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
gruppe A
A 12 7,8
A 13 6
7
11, 12, 13
A 14 5
A 15 7
B 10 1, 2
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
Nummer 2b
Buchstabe a
Buchstabe b
amt übertragen ist, für die
9
Richter und Staatsanwälte
185,72 der Besoldungsgruppe(n)
148,54 R 1 A 15
222,81 R 2 bis R 4 83
325,00 86
R 5 bis R 7
222,81 R 8 bis R 10 B9
222,81
Nummer 4 75,00
514,90
Besoldungsgruppen Fußnote
R 1 1, 2 246,35
R2 3 bis 8,10 246,35
R3 3 246,35
R8 2 492,63
160,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
60,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 967. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 93fb7c4ee3a63fbc….