Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 23 Eingangsämter für Beamte
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/23#abs-1 (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/23#abs-2 (2) Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 23 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 16.09.2022 – AN 16 K 20.02557Zitiert von 1
- VG Ansbach, 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385
- OVG Thüringen, 14.06.2018 – 2 ZKO 683/16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 – OVG 4 B 69.09Zitiert von 2
- OVG Saarland, 18.05.2022 – 1 A 216/20
- BVerwG, 16.05.2012 – 2 B 77.11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.09.2021 – 1 A 922/19Zitiert von 4
- VG Berlin, 30.08.2021 – 26 K 528.19Zitiert von 2
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1975 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3091)
BGBl. 1975 I S. 3091
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.