Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 23 Eingangsämter für Beamte
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 16.09.2022 – AN 16 K 20.02557Zitiert von 1
- VG Ansbach, 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385
- OVG Thüringen, 14.06.2018 – 2 ZKO 683/16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 – OVG 4 B 69.09Zitiert von 2
- OVG Saarland, 18.05.2022 – 1 A 216/20
- BVerwG, 16.05.2012 – 2 B 77/11Besoldung der Fachlehrer des gehobenen nichttechnischen Dienstes ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung; Stellenzulage
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.09.2021 – 1 A 922/19Zitiert von 4
- VG Berlin, 30.08.2021 – 26 K 528.19Zitiert von 2
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
21 Entscheidungen zu § 23 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/23#abs-1 (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/23#abs-2 (2) Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.