§ 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 26.08.2008 – 5 K 1573/07.NWZitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2010 – 7 C 16/09Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Mitgewinnungsentscheidung; Abbau von Gold; GrundabtretungZitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2008 – 1 A 10231/08Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2009 – 1 A 11256/08Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.12.2007 – 5 K 409/07.NWZitiert von 1
- BVerwG, 11.03.2010 – 7 B 36/09Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Rechtsbehelfsbelehrung; BestandskraftZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 06.05.2014 – 17 K 5545/12Zitiert von 1
- BGH, 12.10.2000 – III ZR 242/98Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/42#abs-1 (1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/42#abs-2 (2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/42#abs-3 (3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/42#abs-4 (4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.