§ 151 Bergwerkseigentum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 09.06.2010 – 3 K 1568/04Zitiert von 2
- VG Greifswald, 19.04.2007 – 1 A 1174/00
- BVerfG, 24.06.1986 – 2 BvF 1/83, 2 BvF 5/83, 2 BvF 6/83, 2 BvF 1/84, 2 BvF 1/85, 2 BvF 2/85Länderfinanzausgleich (horizontaler) und BundesergänzungszuweisungenZitiert von 5
- BFH, 25.07.2012 – I R 101/10Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze - Sonderabschreibung nach dem FöGbGZitiert von 10
- BGH, 12.10.2000 – III ZR 242/98Zitiert von 9
- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.02.2016 – 9 A 1/15Optimierungsgebot gemäß § 124 Abs. 1 BBergG im Rahmen der Planfeststellung; erheblicher Abwägungsmangel bei der TrassenauswahlZitiert von 37
- BVerwG, 23.09.2015 – 8 C 9/14Grundeigenes Abbaurecht an Bodenschätzen ist kein eigenständiger VermögensgegenstandZitiert von 1
- BVerwG, 15.04.2014 – 8 B 49/13, 8 B 49/13 (8 C 9/14)Revisionszulassung; vermögensrechtliche Relevanz eines Rechts zum Abbau von Bodenschätzen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/151#abs-1 (1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewährt das nicht befristete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
1.
die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und Eigentum daran zu erwerben,
2.
in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze mitzugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben,
4.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
5.
Grundabtretung zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/151#abs-2 (2) Im übrigen gilt § 9 mit folgender Maßgabe entsprechend:
1.
Das Recht nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich auch auf die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze, soweit sie sich in Halden eines früheren, auf Grund einer bereits erloschenen Gewinnungsberechtigung betriebenen Bergbaus innerhalb des Bergwerksfeldes befinden, es sei denn, daß die Halden im Eigentum des Grundeigentümers stehen;
2.
die §§ 18 und 31 sind nicht anzuwenden;
3.
Zuschreibungen und Vereinigungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben von § 9 Abs. 2 unberührt; die Länder können Vorschriften über ihre Aufhebung erlassen;
4.
Vereinigung und Austausch mit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Bergwerkseigentum sind nicht zulässig.