§ 55 Zulassung des Betriebsplanes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/55#abs-1 (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/55#abs-2 (2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
Wird zitiert von 190 Entscheidungen zu § 55 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 24.05.2018 – 2 A 551/17Zitiert von 1
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.08.2009 – 11 A 656/06Zitiert von 3
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 151/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2022 – 6 S 4216/20
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 27.01.2026 – 7 MS 53/25
- OVG NRW, 19.12.2025 – 20 B 358/25.AK
- VG Cottbus, 24.01.2025 – VG 3 K 162/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.