§ 55 Zulassung des Betriebsplanes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 09.12.2006. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 21.10.2026 (siehe Fassungen).
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.