§ 50 Anzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/50#abs-1 (1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die Errichtung und Aufnahme
rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Tätigkeit anzuzeigen; in der Anzeige ist der Tag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes anzugeben. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn ein Betriebsplan nach § 52 eingereicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/50#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Einstellung des Betriebes mit Ausnahme der in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichneten Fälle entsprechend. § 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/50#abs-3 (3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der Betriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebes einen Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung, insbesondere
enthalten muß. Wesentliche Änderungen des Abbauplanes sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 50 BBergG →
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 22.03.2022 – 1 B 313/21
- VG Lüneburg, 07.02.2005 – 2 A 263/03
- VG Darmstadt, 28.01.2025 – 6 K 1380/18.DA
- OLG Düsseldorf, 17.12.2014 – VII-Verg 18/14
- VG Wiesbaden, 12.04.2011 – 5 L 366/11.WI
- VG Hannover, 18.11.2009 – 11 A 4612/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 21.04.2005 – 7 LC 41/03Zitiert von 2
- BVerwG, 14.04.2005 – 7 C 26.03
- OVG Niedersachsen, 30.10.2003 – 7 L 3421/00Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.