Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/66#abs-1 (1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/66#abs-2 (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/66#abs-3 (3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

§ 65 § 67