§ 48 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11Ungleiche Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Eigentumsübergangs im Rahmen amtlicher und freiwilliger Umlegungen kein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 67
- BGH, 20.07.2006 – III ZR 280/05Zitiert von 1
- BFH, 15.05.2024 – II R 4/22Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im UmlegungsverfahrenZitiert von 2
- OLG Hamm, 11.03.2004 – 16 U (Baul) 5/03Zitiert von 1
- BGH, 17.02.2022 – III ZR 46/20Baulandsache: Befugnis zur Einlegung der Revision bei Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses als rechtswidrig; materielle Voraussetzungen einer Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich - Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich, Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke, maßstabsbildende Wirkung der UmgebungsbebauungZitiert von 4
- BGH, 17.02.2022 – III ZR 65/20Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im InnenbereichZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.12.2024 – II R 14/22Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 – 4 K 1074/10Zitiert von 2
- BGH, 10.03.2005 – III ZR 224/04Zitiert von 7
11 Entscheidungen zu § 48 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/48#abs-1 (1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/48#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/48#abs-3 (3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/48#abs-4 (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.