§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 03.06.2014 – 102 U 2/13
- OLG Hamm, 16.06.2014 – 16 U 7/13Zitiert von 3
- BGH, 23.04.2015 – III ZR 195/14Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses: Reichweite der Rechtmäßigkeitsprüfung; Öffentlichkeitserfordernis bei einem Beschluss eines Gemeinderats in Baden-Württemberg; Amtsermittlung über den Inhalt eines nichtöffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung; Beweiswert der Niederschrift über die GemeinderatssitzungZitiert von 12
- BGH, 17.02.2022 – III ZR 65/20Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im InnenbereichZitiert von 2
- BGH, 17.02.2022 – III ZR 46/20Baulandsache: Befugnis zur Einlegung der Revision bei Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses als rechtswidrig; materielle Voraussetzungen einer Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich - Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich, Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke, maßstabsbildende Wirkung der UmgebungsbebauungZitiert von 4
- LG Karlsruhe, 07.07.2023 – 16 O 10/22 Baul
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.05.2024 – 2 B 1287/23Zitiert von 3
- LG Karlsruhe, 13.10.2023 – 16 O 5/23 Baul
- OLG Hamm, 23.02.2023 – 16 U 2/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/46#abs-1 (1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/46#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/46#abs-3 (3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/46#abs-4 (4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/46#abs-5 (5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.