§ 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
Stand: 30.10.2025
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 09.10.2025 – 19 K 211/22
- VG Berlin, 07.09.2023 – 13 K 368/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2024 – 20 W 65/24Zitiert von 1
- BGH, 20.12.2024 – V ZR 277/23Erhaltungssatzung bzw. -verordnung: Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum trotz vorläufiger UntersagungZitiert von 1
- OLG München, 26.08.2024 – 34 Wx 126/24 e
- KG, 02.12.2021 – 1 W 384/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2025 – V ZB 22/24Vollzug einer Teilungserklärung; Zulässigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung durch GrundbuchamtZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/250#abs-1 (1) Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 vorliegen und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des erstmaligen Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach Satz 3 bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, oder wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft treten muss. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann eine von Satz 2 abweichende Anzahl an Wohnungen bestimmt werden; diese Anzahl kann zwischen drei und 15 liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/250#abs-2 (2) Zuständig für die Genehmigung ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/250#abs-3 (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung entsprechend Satz 1 Nummer 1 bis 3 bedarf. Diese Genehmigungspflicht ist in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Stelle. Die Genehmigungspflicht erlischt mit Außerkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 Satz 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/250#abs-4 (4) Unbeschadet des Absatzes 3 darf eine Genehmigung nur versagt werden, wenn dies für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum erforderlich ist. Unter der Voraussetzung von Satz 1 kann die Genehmigung mit einer Auflage erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/250#abs-5 (5) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 liegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist. Mit der Eintragung gilt die Genehmigung als erteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/250#abs-6 (6) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf ferner
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/250#abs-7 (7) Diese Vorschrift geht im räumlichen Anwendungsbereich von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 3 den Rechtsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 4 vor. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn nach Absatz 1 Satz 2 und 6 keine Genehmigungspflicht besteht.