Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
Stand: 10.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/13d#abs-1 (1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/13d#abs-2 (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/13d#abs-3 (3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/13d#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 13d ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 14 V 14158/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 – 14 V 14156/24
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 – 14 V 14157/24Zitiert von 1
- FG Hamburg, 15.10.2024 – 3 K 159/22
- FG München, 26.01.2022 – 4 K 308/20Zitiert von 3
- FG Münster, 11.03.2021 – 3 K 3054/19 AOZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2024 – 14 K 14131/22Zitiert von 1
- FG Münster, 14.11.2024 – 3 K 908/23 F
- FG Münster, 14.11.2024 – 3 K 906/23 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13d ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 13d geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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