Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/167#abs-1 (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/167#abs-2 (2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/167#abs-3 (3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.

§ 166 § 168