§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/167#abs-1 (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/167#abs-2 (2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/167#abs-3 (3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 167 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 26.04.2012 – 1 K 246.10Zitiert von 6
- OVG NRW, 12.12.2024 – 10 A 2417/22
- KG, 02.07.2010 – 9 U 3/09 Baul
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2015 – 2 M 61/15
- OLG Düsseldorf, 25.11.2008 – I-4 U 4/08
- BFH, 26.07.2000 – II R 33/98Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 – OVG 1 B 2.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 – 1 K 440.17Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2018 – 2 L 6/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 167 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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