§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BFH, 11.04.2002 – V R 65/00Umsatzsteuer: Aufwendungsersatz für eine Geschäftsbesorgung als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Cottbus, 13.10.2022 – 3 K 58/21
- OLG Celle, 29.06.2017 – 13 Verg 1/17Zitiert von 6
- VG Potsdam, 02.03.2017 – VG 1 K 3918/16
- KG, 02.07.2010 – 9 U 3/09 Baul
- BVerfG, 18.02.1999 – 1 BvR 1367/88Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 14.04.2020 – 1 A 1041/19Zitiert von 3
- OLG Celle, 16.03.2011 – 4 U 146/10 (Baul)
- VG Mainz, 09.12.2008 – 3 K 71/08.MZ
12 Entscheidungen zu § 157 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/157#abs-1 (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/157#abs-2 (2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.