§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/157#abs-1 (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/157#abs-2 (2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 157 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.1998 – III ZR 2/98Zitiert von 7
- BFH, 11.04.2002 – V R 65/00Umsatzsteuer: Aufwendungsersatz für eine Geschäftsbesorgung als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Cottbus, 13.10.2022 – 3 K 58/21
- OLG Celle, 29.06.2017 – 13 Verg 1/17Zitiert von 6
- VG Potsdam, 02.03.2017 – VG 1 K 3918/16Zitiert von 1
- KG, 02.07.2010 – 9 U 3/09 Baul
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 4 CN 2.25Kontrolle des Abwägungsvorgangs beim Erlass von Erhaltungssatzungen
- OVG Sachsen, 14.04.2020 – 1 A 1041/19Zitiert von 3
- OLG Celle, 16.03.2011 – 4 U 146/10 (Baul)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 157 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.