§ 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Stand: 10.06.2019
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
1.
das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
2.
das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
3.
das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4.
die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 158 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.1998 – III ZR 2/98Zitiert von 7
- OVG Sachsen, 14.04.2020 – 1 A 1041/19Zitiert von 3
- KG, 02.07.2010 – 9 U 3/09 Baul
- OVG NRW, 12.12.2024 – 10 A 2417/22
- VG Cottbus, 13.10.2022 – 3 K 58/21
- OLG Celle, 29.06.2017 – 13 Verg 1/17Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.