§ 89 Erholungsurlaub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 A 6/23Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von MehrurlaubZitiert von 12
- VG Hannover, 15.10.2009 – 13 A 2003/09Zitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 – OVG 4 B 13.19
- VG Stuttgart, 31.01.2020 – 9 K 9719/18
- VG Hannover, 29.04.2010 – 13 A 3250/09Zitiert von 7
- VG Potsdam, 21.08.2019 – 2 K 2857/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 24.01.2025 – 7 SLa 562/24
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 – 3 L 240/22.WIZitiert von 2
- VG Gera, 18.09.2019 – 1 K 660/17
55 Entscheidungen zu § 89 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.