Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz

PostPersRG

§ 8 Ämterbewertung

Stand: 10.06.2019

Bund101 Entscheidungen

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

§ 7 § 9