Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 8 Ämterbewertung
Stand: 10.06.2019
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 8 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 10.02.2015 – 2 K 924/13Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 23.03.2012 – 9 L 4428/11.F
- BVerwG, 19.05.2016 – 2 C 14/15Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines PostnachfolgeunternehmensZitiert von 30
- OVG Hamburg, 08.05.2015 – 5 Bs 227/14Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 – OVG 7 B 32.14
- VG Minden, 15.12.2014 – 10 K 1170/14
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 31.01.2023 – 2 MB 13/22Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 02.11.2021 – 12 K 923/20
- OVG Schleswig, 23.07.2021 – 2 MB 16/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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11.06.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2013 I S. 1514
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