Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz

PostPersRG

§ 8 Ämterbewertung

Stand: 10.06.2019

Bund107 Entscheidungen

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

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