§ 88 Mehrarbeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.02.2020 – 1 A 1672/18
- OVG NRW, 13.02.2020 – 1 A 1512/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Zitiert von 22
- BVerwG, 29.04.2021 – 2 C 18/20Freizeitausgleich für Polizeibeamte wegen Einsatz beim G7-Gipfel in Elmau und bei der Bilderberg-KonferenzZitiert von 37
- OVG NRW, 13.02.2020 – 1 A 1671/18Zitiert von 12
- BVerwG, 29.04.2021 – 2 C 33/20Freizeitausgleich für Polizeibeamte wegen Einsatz beim G7-Gipfel in Elmau und bei der Bilderberg-KonferenzZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 5.25Berücksichtigung von Reisezeiten eines Bundesbetriebsprüfers als Arbeitszeit
- OVG Schleswig, 11.09.2025 – 2 LA 33/21
- OVG Bremen, 03.09.2025 – 2 LC 361/24Zitiert von 1
142 Entscheidungen zu § 88 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.