Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 6 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.11.2006 – 1 B 1886/06Zitiert von 7
- VG Schleswig, 29.01.2020 – 12 B 85/19
- VG Schleswig, 07.01.2016 – 12 B 87/15Zitiert von 6
- VG Köln, 07.06.2006 – 15 K 1349/05
- OVG NRW, 05.08.2022 – 1 B 736/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.01.2009 – 1 B 1286/08Vorläufiger Rechtsschutz gegen beamtenrechtliche Umsetzung; Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.05.2025 – 1 A 1961/23
- VG Köln, 16.09.2021 – 15 K 7348/19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.09.2021 – 10 L 1150/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.