Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.11.2006 – 1 B 1886/06Zitiert von 7
- VG Schleswig, 29.01.2020 – 12 B 85/19
- VG Schleswig, 07.01.2016 – 12 B 87/15Zitiert von 6
- VG Köln, 07.06.2006 – 15 K 1349/05
- OVG NRW, 05.08.2022 – 1 B 736/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.01.2009 – 1 B 1286/08Vorläufiger Rechtsschutz gegen beamtenrechtliche Umsetzung; Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.05.2025 – 1 A 1961/23
- VG Köln, 16.09.2021 – 15 K 7348/19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.09.2021 – 10 L 1150/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.