§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BAG, 19.05.2021 – 5 AZR 318/20Arbeitszeitkonto - Gutschrift für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen MandatsZitiert von 5
- VG Köln, 08.12.2011 – 15 K 7589/10
- VG Osnabrück, 05.04.2019 – 3 A 337/17
- ArbG Berlin, 30.08.2013 – 28 Ca 1658/13Zitiert von 1
- BVerwG, 15.05.2014 – 9 B 45/13Zur Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar im Rahmen seiner gesetzlichen Nachforschungspflicht einholt; AmtshilfeZitiert von 2
- ArbG Berlin, 20.12.2013 – 28 Ca 13574/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.02.2025 – 1 B 16/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 – OVG 4 B 13.19
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 – 1 S 3353/21
25 Entscheidungen zu § 90 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/90#abs-1 (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/90#abs-2 (2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/90#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/90#abs-4 (4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.