§ 77 Nichterfüllung von Pflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/77?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 77 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3386)
BGBl. 2013 I S. 3386
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03.07.2013 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I 1978)
BGBl. 2013 I S. 1978
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.