§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LG Fulda, 31.03.2022 – 2 O 222/17Zitiert von 1
- BGH, 19.03.2013 – VI ZR 174/12Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der GesetzesneufassungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- OLG Oldenburg, 21.03.2012 – 3 U 70/11Zitiert von 1
- BGH, 23.04.2020 – III ZR 250/17Amtshaftungsanspruch und Verkehrssicherungssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Mountainbikers über einen einen Feldweg absperrenden Stacheldraht; Mitverschulden des Fahrradfahrers
- VG Frankfurt am Main, 19.04.2010 – 9 K 103/10.F
Zuletzt entschieden
- LG München II, 13.11.2025 – 1 O 831/25
- LG München II, 21.09.2023 – 26 S 3344/22
- OLG München, 26.05.2023 – 24 U 587/23 e
13 Entscheidungen zu § 76 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.