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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3386

BGBl. 2013 I S. 3386 · 32.828 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3386
                                     Gesetz
                       über die Gewährung eines Altersgelds
für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
                                                    Vom 28. August 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                   Inhaltsübersicht
Artikel 1    Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 2    Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 3    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 4    Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Artikel 5    Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Artikel 6    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7    Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 8    Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 9    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 10   Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 11   Inkrafttreten

                          Artikel 1
                     Altersgeldgesetz

                          (AltGG)

                   Inhaltsübersicht
§ 1     Geltungsbereich
§ 2     Allgemeines
§ 3     Anspruch
§ 4     Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
§ 5     Altersgeldfähige Dienstbezüge

§ 6     Altersgeldfähige Dienstzeit

§ 7     Höhe des Altersgelds

§ 8     Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
§ 9     Hinterbliebenenaltersgeld
§ 10    Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hin-
        terbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung,
        Altersgeldauskunft
§ 11    Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder
        Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen

§ 12    Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt
§ 13    Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenen-
        altersgeld mit Renten

§ 14    Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und
        Waisenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher
        oder überstaatlicher Verwendung
§ 15    Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung

§ 16   Verteilung der Versorgungslasten
§ 17   Evaluation

                            §1
                    Geltungsbereich

  (1) Altersgeld wird gewährt

1. Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundes-
   beamtengesetzes entlassen worden sind,
2. Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2
   Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlas-
   sen worden sind, und

3. Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Solda-
   tengesetzes entlassen worden sind,
wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienst-
liche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendi-
gung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber

dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nach-
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.
  (2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der alters-
geldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen
Dienstzeit berechnet.

   (3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Alters-

geldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenen-

altersgeld.

   (4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberech-
tigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des
Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenver-
sorgungsgesetzes.

                            §2

                       Allgemeines

  (1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld

werden durch Gesetz geregelt.
   (2) § 3 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend.
BGBl. 2013, Seite 3387 — Originalseite als Abbildung
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   (3) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des
Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen wird, sind bei
Soldaten die entsprechenden Vorschriften des Solda-
tenversorgungsgesetzes anzuwenden. Verweisen an-
zuwendende Vorschriften des Beamtenversorgungs-
gesetzes auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Ab-
satz 1, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.

  (4) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer
Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums
oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise
zu erstatten sind, bleiben unberührt.

                          §3
                       Anspruch
   (1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebe-
nenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienst-
zeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben
Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst,
zurückgelegt worden ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäf-
tigung sind insoweit in vollem Umfang zu berücksich-
tigen.
  (2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf
des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
  (3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf
des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Re-
gelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Ab-
weichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit
dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in
dem der Altersgeldberechtigte

1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder

   a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
   b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach
      § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-

      gesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die

      vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für

      schwerbehinderte Menschen erreicht hat,

2. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2
   und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,
3. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1
   Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist
   oder
4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig
   nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-

   gesetzbuch ist.

Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechs-

ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

  (4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Er-
werbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder
Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3
Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, ent-
scheidet hierüber ein Amtsarzt. § 102 Absatz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
  (5) Wird

1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeam-

   tengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis oder
2. der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamten-
   gesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des
   Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des

   Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als
   Berufssoldat
berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühes-
tens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren
ab der erneuten Berufung.

  (6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine
Nachversicherung durchgeführt worden ist.

                          §4
        Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
   (1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beam-
tenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1
des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Alters-
geld.
   (2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kür-
zung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit
dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfecht-
barkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Be-
ginn der Zahlung des Altersgelds.

                          §5
           Altersgeldfähige Dienstbezüge
  (1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,
2. sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit
   gesetzlich bestimmt ist,

3. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundes-
   besoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2
sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeld-
berechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit
0,9901 zu multiplizieren.

   (2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung

ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienst-

bezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen

altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei ein-
geschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienst-
fähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
  (3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungs-
gesetzes gilt entsprechend.

                          §6

             Altersgeldfähige Dienstzeit

   (1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte

von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an

im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Bei Berufssolda-
ten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1
des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. § 6
Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt
entsprechend. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind
nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht;
dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwen-
dung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des

Bundesbeamtengesetzes.

   (2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst-
zeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
BGBl. 2013, Seite 3388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3388
2. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-
   lichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückge-
   legte Dienstzeit.
Der Wehrdienstzeit stehen die im öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung zurückgelegte Dienstzeit und die Zeit des Ruhens

der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des

Soldatengesetzes gleich.

  (3) Als altersgeldfähig
1. gelten bei Beamten und Richtern auch die im berufs-
   mäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zu-
   rückgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung
   der §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach § 64 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für
die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeld-

ähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung oder in einer berufsständischen Versorgungsein-
richtung durchgeführt worden ist.

  (5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 2 Satz 3 des Be-
amtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

                            §7

                Höhe des Altersgelds
   (1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr
altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der alters-
geldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchs-
tens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85. § 14 Absatz 1
Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-

sprechend.

   (2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die
Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für
jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des
Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte

die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Ab-

satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht;

die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14

Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgeset-

zes gilt entsprechend.

   (3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld
nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der
maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.
   (4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des
Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder
vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Be-
rechnung des Altersgelds zugrunde liegenden alters-
geldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entspre-

chend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

   (5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebe-
nenaltersgelds darf im Zeitpunkt des Beginns der Zah-
lung nicht geringer sein als die Höhe des Renten-
anspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Alters-
geldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien
Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung
hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oder
das Hinterbliebenenaltersgeld auszahlt. Die erforder-
liche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Renten-

versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung ein.

                          §8
     Zuschläge für Kindererziehung und Pflege

  Die §§ 50a, 50b und 50d des Beamtenversorgungs-

gesetzes gelten entsprechend. Dabei sind die für die

Berechnung der Zuschläge maßgeblichen Zeiten nur
zu berücksichtigen, soweit sie altersgeldfähig sind.

                          §9
              Hinterbliebenenaltersgeld

  (1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),
2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),
3. Witwenabfindung (Absatz 4),

4. Waisenaltersgeld (Absatz 5).

   (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das
im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe
seinen Erben. § 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes gilt entsprechend.

   (3) Die Witwe eines Beamten mit Anspruch auf Alters-
geld erhält Witwenaltersgeld. Das Witwenaltersgeld be-
trägt 55 Prozent des Altersgelds. § 19 Absatz 1 Satz 2
und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit
der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhe-
stand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Alters-
geld nach diesem Gesetz tritt.

   (4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld,

die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des
Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederver-
heiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlen-
den Witwenaltersgelds.

  (5) Die Kinder eines verstorbenen Beamten mit An-

spruch auf Altersgeld erhalten Waisenaltersgeld. Das

Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent

und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. § 23 Ab-

satz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamten-

versorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird,
deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Alters-
geldberechtigten durch Annahme als Kind nach erst-
maliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz
begründet worden ist.
   (6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld
entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des
Altersgeldberechtigten.

   (7) Die §§ 1a, 25, 28, 52, 61 Absatz 1 und 2 sowie

§ 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-
chend.

                          § 10

          Festsetzung und Zahlung des
 Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds,
Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft
   (1) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die alters-
geldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Entlassung festzusetzen. Die Festsetzung
BGBl. 2013, Seite 3389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3389
erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderun-
gen.
   (2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der
Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen An-
trag.
   (3) Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld wird ab
dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zustän-
digen Behörde eingegangen ist. Anträge, die innerhalb
von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden,
gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese
Voraussetzungen vorlagen. Im Falle des § 3 Absatz 3
Satz 3 ist die Zahlung des Altersgelds nach Ablauf der
jeweiligen Frist erneut zu beantragen.
   (4) Das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld
sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die
Dienstbezüge der Beamten des Bundes. Sie sind am
Ende des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraus-
setzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bank-
arbeitstag dieses Monats gezahlt. Altersgeld, Witwen-
altersgeld und Waisenaltersgeld werden längstens bis
zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte
verstirbt.

  (5) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 49
Absatz 1, 3 und 5 bis 9 sowie die §§ 52 und 62 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

   (6) § 62a des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu über-
mitteln sind, die erforderlich sind für die Darstellung
der Entwicklung des Altersgelds im Bericht der Bun-
desregierung nach Artikel 17 des Gesetzes zur Ände-
rung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), das durch Arti-
kel 19 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.
  (7) § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gilt entsprechend. Der Auskunftsanspruch umfasst
auch die zur Ermittlung der Nachversicherung nach
§ 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maß-
geblichen Bezüge. Die Auskunft soll innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständi-
gen Behörde erteilt werden.

                          § 11

  Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenalters-
geld oder Waisenaltersgeld mit Erwerbseinkommen

   (1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berech-
tigter nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 4 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53
Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er
daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur
bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2.
Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der
Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35
Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erreicht.
  (2) Die Höchstgrenze beträgt

1. für Witwen die der Berechnung des Witwenalters-
   gelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienst-
   bezüge,
2. für Waisen 40 Prozent des Betrages nach Num-
   mer 1,

3. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2
   71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge
   zuzüglich eines Betrages von monatlich 450 Euro
   zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
   eines Kalenderjahres.
                          § 12

                 Zusammentreffen
       von Altersgeld mit Mindestruhegehalt
  Besteht neben einem Anspruch auf Altersgeld ein
Anspruch auf Mindestruhegehalt gegenüber dem Bund
oder einem der Aufsicht einer Bundesbehörde unterlie-
genden Dienstherrn, ruht der Anspruch auf Altersgeld.

                          § 13
         Zusammentreffen von Altersgeld
     und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten
  (1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass

1. Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Um-
   fang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Ent-
   stehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem
   Gesetz erworben worden sind;

2. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die
   Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
   Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
   Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienst-
   bezüge treten;

3. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b an die
   Stelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeit-
   punkt der Beendigung des Dienstverhältnisses tritt;
4. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des
   Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle
   des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem
   Gesetz treten;
5. in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach
   § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die
   Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;
6. die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3
   festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung
   beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung
   dieser Vorschrift ermittelt worden ist;

7. in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses
   Gesetzes tritt.

  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Alters-
geldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem
Beamtenversorgungsgesetz hat.

                          § 14

               Zusammentreffen von
    Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisen-
     altersgeld mit Versorgung aus zwischen-
   staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
   Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisen-
altersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Alters-
geldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Ver-
sorgung, ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 1 bis 6
des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe,
dass die Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt
BGBl. 2013, Seite 3390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3390
bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf
Altersgeld nach diesem Gesetz erworben wurde; bei
der Festsetzung der Höchstgrenze bleibt die Zeit nach

Beendigung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt.
Der sich nach Satz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von
dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden
Altersgeld abzuziehen.

                         § 15
   Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung

  (1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi-
   cherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 gelten-
   den Fassung oder
2. Anrechte nach dem Gesetz über den Versorgungs-
   ausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirk-
samkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der aus-
gleichspflichtigen Person und das Witwen- und Waisen-
altersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um
den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag
gekürzt. § 57 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gilt entsprechend.

    (2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für
das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinn-

gemäßer Anwendung des § 57 Absatz 2 und 3 des

Beamtenversorgungsgesetzes. An die Stelle des Ein-

tritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.

   (3) Die Kürzung des Altersgelds oder des Hinterblie-
benenaltersgelds kann von den Berechtigten ganz oder
teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den
Dienstherrn abgewendet werden. § 58 Absatz 2 bis 4
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

                         § 16

         Verteilung der Versorgungslasten
  § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwi-
schen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen,
entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leis-
   tung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamten-
   versorgungsgesetzes gilt,

2. an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der
   Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,
3. an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die
   als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzei-
   ten treten.

                         § 17

                     Evaluation
  Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
destag bis zum 31. Dezember 2016 über die personal-
politischen und finanziellen Auswirkungen dieses Ge-
setzes.

                       Artikel 2

                 Änderung des
             Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 77 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beam-
  tinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Be-
  amte mit Anspruch auf Altersgeld.“
2. Dem § 105 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtin-
  nen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte
  mit Anspruch auf Altersgeld.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes
   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie
   folgt gefasst:

  „§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen

         mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Wai-

         senaltersgeld“.

2. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Al-
  tersgeld.“
3. § 53a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 53a

                 Zusammentreffen von
          Versorgungsbezügen mit Altersgeld,

         Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
     Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld,
  Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem
  Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
  S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungs-
  leistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach An-
  wendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages
  des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisen-
  altersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Min-
  destversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusam-
  mentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld
  wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhege-
  halts zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenalters-
  gelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen-
  oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein
  Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom
  Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.“

4. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, wobei
   § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ gestrichen.
5. In § 107b Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 4
   des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wör-
   ter „§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes“
   ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3391
                       Artikel 4
                  Änderung des
             Bundesdisziplinargesetzes
   Dem § 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten,
auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte;
das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.“

                       Artikel 5
                 Änderung des
       Bundesversorgungsteilungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700, 716) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichs-
  pflichtige Person
  1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer
     sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, An-

     stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,

  2. Richterin oder Richter des Bundes ist,
  3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsemp-
     fänger aus einem der in Nummer 1 oder Num-
     mer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder
  4. Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeld-
     gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)
     hat.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Vomhundertsätze“
     durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
     und 4 ersetzt:

        „(3) Handelt es sich um ein Anrecht nach dem
     Altersgeldgesetz, erhöht oder vermindert sich

     der Betrag nach den Absätzen 1 und 2 um die

     Prozentsätze, um die sich die altersgeldfähigen
     Dienstbezüge nach § 7 Absatz 4 des Altersgeld-
     gesetzes erhöhen oder vermindern.

       (4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 2 erhalten
     den Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 in entspre-
     chender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Ab-
     satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) ge-
ändert worden ist, wird nach den Wörtern „nach beam-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“ ein
Komma und werden die Wörter „Altersgeld oder ver-
gleichbare Alterssicherungsleistungen“ eingefügt.

                       Artikel 7
                   Änderung der
               Wehrdisziplinarordnung
  Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Dienstzeitversorgung“ ein Komma und die Wörter
   „Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. Au-
   gust 2013 (BGBl. I S. 3386)“ eingefügt.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
      jeweils nach dem Wort „Ausgleichsbezüge“ ein
      Komma und die Wörter „des Altersgelds nach
      dem Altersgeldgesetz“ eingefügt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
      haltsbeitrag“ ein Komma und die Wörter „Alters-
      geld nach dem Altersgeldgesetz“ eingefügt.

                       Artikel 8
         Änderung des Soldatengesetzes

  Dem § 20a Absatz 1 des Soldatengesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit
Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.“

                       Artikel 9
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie

   folgt gefasst:

   „9a. Zusammentreffen von Versor-
        gungsbezügen mit Altersgeld,
        Witwenaltersgeld oder Waisen-
        altersgeld                           § 54“.

2. Unterabschnitt 9a des Zweiten Teils Abschnitt IV
   wird wie folgt gefasst:
   „9a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
   Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
                           § 54
      Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld,
   Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem
   Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
   S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungs-
   leistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach An-
   wendung des § 55a in Höhe des jeweiligen Betrages
   des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenal-
   tersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt
   mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in
   Höhe des Ruhegehaltes zuzüglich 20 vom Hundert
   des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammen-
BGBl. 2013, Seite 3392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3392
  treffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld
  wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds
  zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwer-
  gelds gezahlt.“

3. In § 55b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, wobei
   § 47 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ ge-
   strichen.

                      Artikel 10

                  Änderung des
            Postpersonalrechtsgesetzes

   Nach § 18 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1514) geändert worden ist, wird folgender § 18a ein-
gefügt:

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

                                  „§ 18a
       Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld

    Für Beschäftigte mit Anspruch auf Altersgeld nach
  dem Altersgeldgesetz leistet die Aktiengesellschaft,
  bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Post-
  beamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des
  Beitrags, der nach den Vorschriften des Sechsten Bu-
  ches Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in
  der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger
  der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die
  Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Be-
  amten fällig. § 18 findet keine Anwendung.“

                               Artikel 11

                              Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 28. August 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r-
S c h n a r re n b e rg e r
                               D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e43f58f61f99572d….