Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/12479 · S. 17
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamten-
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamten- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 77 Absatz 2) Aus dem Dienstverhältnis mit Anspruch auf Altersgeld ent- lassene Beamte sollen in Bezug auf die in der Norm genann- ten Tatbestände der gleichen Pflichtenbindung unterliegen wie Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versor- gungsbezügen. Bei einem Verstoß gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes (vgl. Artikel 4). Dies ist ge- rechtfertigt, weil Handlungen im Sinne des § 77 Absatz 2 BBG, auch wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnis- ses begangen werden, in besonderer Weise geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine dem demokratischen Rechtsstaat umfassend verpflichtete Amtsführung zu unter- graben. Zu Nummer 2 (§ 105 Absatz 1) Auch für auf eigenen Antrag entlassene Beamte gelten die Vorschriften über die Anzeigepflicht hinsichtlich der Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt sein könnten. Da- mit sollen Interessenkonflikte vermieden und insbesondere das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ausschließlich am Gemeinwohl orientierte Amtsführung vermieden werden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12479, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.476–77.692 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 471e6ae0f10ff442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP