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Artikel 2 · BT-Drs. 17/12479 · S. 17

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamten-

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamten-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 77 Absatz 2)
Aus dem Dienstverhältnis mit Anspruch auf Altersgeld ent-
lassene Beamte sollen in Bezug auf die in der Norm genann-
ten Tatbestände der gleichen Pflichtenbindung unterliegen
wie Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versor-
gungsbezügen. Bei einem Verstoß gelten die Vorschriften
des Bundesdisziplinargesetzes (vgl. Artikel 4). Dies ist ge-
rechtfertigt, weil Handlungen im Sinne des § 77 Absatz 2
BBG, auch wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnis-
ses begangen werden, in besonderer Weise geeignet sind, das
Vertrauen der Öffentlichkeit in eine dem demokratischen
Rechtsstaat umfassend verpflichtete Amtsführung zu unter-
graben.
Zu Nummer 2 (§ 105 Absatz 1)
Auch für auf eigenen Antrag entlassene Beamte gelten die
Vorschriften über die Anzeigepflicht hinsichtlich der Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung
außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit zu besorgen ist,
dass dienstliche Interessen beeinträchtigt sein könnten. Da-
mit sollen Interessenkonflikte vermieden und insbesondere
das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ausschließlich am
Gemeinwohl orientierte Amtsführung vermieden werden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12479, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.476–77.692 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 471e6ae0f10ff442….

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