§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Stand: 10.06.2019
Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 55 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.07.2006 – 1 D 7.05Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
- VG Saarland Saarlouis, 25.09.2009 – 4 K 457/08Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 26.02.2010 – 4 K 591/08
- VG Lüneburg, 04.07.2008 – 1 B 37/08Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 25.06.2008 – 1 B 34/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.09.2023 – 2 A 1/22 · Rückforderung von AuslandsdienstbezügenZitiert von 11
- VG Bayreuth, 09.03.2023 – B 5 E 23.157
- VG Ansbach, 31.08.2022 – AN 1 E 22.01793
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