§ 54 Einstweiliger Ruhestand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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17.07.2023 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 190)
BGBl. 2023 I Nr. 190
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 54 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.