§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362 62)
BGBl. 2016 I S. 2362
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.