§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21?asof=2021-07-08#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21?asof=2021-07-08#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
Änderungsverlauf
-
25.07.2024 in Kraft
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247)
BGBl. 2024 I Nr. 247
-
28.06.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.