§ 20 Einstellung
Stand: 10.06.2019
Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 20 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 20.04.2021 – 13 K 369/21
- VG Düsseldorf, 09.02.2007 – 13 K 2430/05Zitiert von 2
- OVG Saarland, 05.07.2013 – 1 A 292/13Zitiert von 9
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 A 1/21Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der BesoldungsgruppeZitiert von 39
- BVerwG, 02.03.2017 – 2 C 21/16Gewährleistung der hinreichenden Tatsachengrundlage einer dienstlichen BeurteilungZitiert von 274
- VG Greifswald, 13.06.2024 – 6 B 485/24 HGW
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.02.2024 – 1 A 758/23Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 07.12.2017 – 9 K 12038/17Zitiert von 4
- VG Trier, 04.07.2016 – 1 L 1609/16.TRZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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