§ 21 Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
Änderungsverlauf
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25.07.2024 in Kraft
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247)
BGBl. 2024 I Nr. 247
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.