Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 21 Dienstliche Beurteilung

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

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