Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/6#abs-1 (1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/6#abs-2 (2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 6 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.09.2021 – 1 A 922/19Zitiert von 4
- VG Wiesbaden, 16.07.2021 – 3 L 1310/20.WI
- BVerwG, 26.03.2009 – 2 C 73.08Versetzung eines der Deutschen Bahn zugewiesenen Beamten in den Ruhestand; Umfang der Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 26.03.2009 – 2 C 46.08Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei unzureichender Suchpflicht des Dienstherrn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Trier, 04.07.2016 – 1 L 1609/16.TRZitiert von 1
- VG Potsdam, 06.05.2015 – VG 2 K 2060/13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.01.2025 – 2 VR 3/24Anforderungsprofil mit einem bestimmten Studiengang für die "förderliche" BesetzungZitiert von 9
- BVerwG, 05.09.2024 – 2 A 8/23Erschwerniszulage für besondere Einsätze beim Bundesnachrichtendienst
- VG Köln, 27.08.2024 – 15 L 588/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.