Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund7 Entscheidungen

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

§ 18 § 20