§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 14.09.2023 – 6 B 23.837Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2012 – 1 A 1022/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2019 – 1 B 1482/19
- VG Wiesbaden, 08.11.2012 – 3 L 1139/12.WIZitiert von 1
- VGH Bayern, 26.11.2025 – 14 B 24.202
- OVG NRW, 08.06.2016 – 1 A 952/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.04.2026 – 2 VR 20.25Voraussetzung für dienstpostenbezogene Vorgaben im Anforderungsprofil
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 10 L 2920/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/17#abs-1 (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/17#abs-2 (2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/17#abs-3 (3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/17#abs-4 (4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/17#abs-5 (5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/17#abs-6 (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/17#abs-7 (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.