§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 08.01.2020 – 1 A 141/19
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 – 7 K 390/09
- VG Düsseldorf, 09.02.2007 – 13 K 2430/05Zitiert von 2
- BAG, 21.12.2006 – 6 AZR 429/06Zitiert von 4
- VG Schleswig, 21.02.2019 – 12 A 998/16
- VG Saarland Saarlouis, 08.10.2013 – 2 K 14/12
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 29.04.2010 – 1 A 795/09Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 18.07.2006 – 6 Sa 1612/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.08.1999 – 6 A 3061/97Auswahlverfahren für den Aufstieg lebensälterer Polizeibeamter: Fehlen einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/18#abs-1 (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/18#abs-2 (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/18#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/18#abs-4 (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.