Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
Stand: 09.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26b#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26b#abs-2 (2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26b#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26b#abs-4 (4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26b#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26b#abs-6 (6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26b#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/26b#abs-8 (8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26b BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 – 2 S 1826/16Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.2020 – 2 S 152/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 26b geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 26b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 26b geändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „Bundes- anstalt-Post-Gesetz“ und geändert nach Maß- gabe des Artikels 7 durch Arti)
BGBl. 2015 I S. 434
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 26b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. I S. 2746
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