Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/23#abs-1 (1) Unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/23#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/23#abs-3 (3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/23#abs-4 (4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/23#abs-5 (5) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 15 Abs. 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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