Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 26 (weggefallen)
Stand: 10.01.2020
Für § 26 BBesG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 26 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 22.11.2005 – 1 B 51/05Zitiert von 1
- OVG Saarland, 17.05.2018 – 1 A 22/16Beamtenbesoldung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.2015 – 2 A 10567/14Zitiert von 5
- BSG, 13.07.1999 – B1A 2/97 R
- VG Köln, 26.08.2015 – 3 K 5365/14
- OVG Niedersachsen, 08.09.2011 – 5 ME 234/11Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung wegen formeller und materieller Fehler der zugrunde liegenden Überbeurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 30.10.2007 – 1 K 1300/07
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2007 – 5 Sa 41/07Zitiert von 3
- OVG NRW, 10.11.2006 – 1 A 777/05Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.