Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/24#abs-1 (1) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarifverträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/24#abs-2 (2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einem Postnachfolgeunternehmen versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und das Postnachfolgeunternehmen zustimmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
- BAG, 19.01.2000 – 4 AZR 752/98Postreform: Tarifrechtliche Auswirkungen der Überleitung auf die Unfallkasse Post und Telekom nach § 5 PostSVOrgG; Umfang der Besitzstandswahrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.