Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
- BAG, 19.01.2000 – 4 AZR 752/98Postreform: Tarifrechtliche Auswirkungen der Überleitung auf die Unfallkasse Post und Telekom nach § 5 PostSVOrgG; Umfang der Besitzstandswahrung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/24#abs-1 (1) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarifverträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/24#abs-2 (2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einem Postnachfolgeunternehmen versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und das Postnachfolgeunternehmen zustimmen.