Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 3 Gegenstand
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/3#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/3#abs-2 (2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/3#abs-4 (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.