Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 3 Gegenstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/3#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/3#abs-2 (2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/3#abs-4 (4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BAPostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.05.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. I S. 813
-
21.11.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I 2299)
BGBl. 2012 I S. 2299
-
05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
-
14.09.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
-
09.07.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.