Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. Die §§ 21 und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15 Abs. 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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