Gesetze / Bundesanstalt-Post-Gesetz
BAPostG§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
Stand: 09.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/11#abs-1 (1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/11#abs-2 (2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostG/11#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 11 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 11 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.