Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 69 Zulassung später ausgegebener Aktien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung wie der bereits zugelassenen die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen Antrag voraussetzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeitpunkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektgesetz zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 des Wertpapierprospektgesetzes für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen.
Änderungsverlauf
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
-
16.07.2007 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
-
22.06.2005 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I 1698)
BGBl. 2005 I S. 1698
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.