Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer Emission
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf alle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschenden Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt werden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien zu befürchten sind. In dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulassung beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben; ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/7#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen.
Änderungsverlauf
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22.06.2005 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I 1698)
BGBl. 2005 I S. 1698
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.