Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 13/668 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmer-
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes) Zu Nummer 1 Mit dieser Änderung wird die im Bereich der ge- werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bereits vor- handene Regelung des Artikels 1 § 141 Abs. 1 Arbeit- nehmerüberlassungsgesetz über die Pflicht des Ver- leihers, den wesentlichen Inhalt des Leiharbeits- verhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen, an das neue Nachweisgesetz angepaßt und damit der Nachweis-Richtlinie auch in diesem Bereich umfassend Rechnung getragen. Durch Beibehaltung bzw. Ergänzung dieser Spezial- regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird ein systemwidriger Eingriff in die komplexe und mit dem öffentlichen Recht verwobene Materie der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vermie- den. Auch künftig hat der Verleiher dem Leiharbeit- nehmer nur die in Artikel 1 § 11 Abs. 1 Arbeitnehmer- überlassungsgesetz bezeichnete Urkunde auszuhän- digen, ohne darüber hinaus zusätzlich verpflichtet zu sein, eine Niederschrift i. S. des neuen Nachweis- gesetzes zu erstellen. Von einer dem Artikel 1 § 2 Abs. 3 des Nachweisgesetzes entsprechenden Ver- weisungsmöglichkeit wurde abgesehen. Leiharbeit- nehmer bedürfen insoweit eines besonderen Schut- zes, weil der Kontakt zum Arbeitgeber im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern in der Regel sehr einge- schränkt ist. Schon aufgrund der räumlichen Tren- nung vom Arbeitgeber sind die Informationsmöglich- keiten für Leiharbeitnehmer geringer als bei anderen Arbeitnehmern. Der Verleiher als Arbeitgeber sollte daher verpflichtet sein, alle für den Arbeitnehmer be- deutsamen Rechte in die Urkunde oder Verein- barung aufzunehmen, die der Leiharbeitnehmer er- hält. Darüber hinaus ist es zum Schutz des Leiharbeit- nehmers, dessen Kontakt gegenüber dem Verleiher als Arbeitgeber gelocke
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.599 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 13/668, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.364–45.963 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9c1dc6faa701ec7e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP