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Artikel 2 · BT-Drs. 13/668 · S. 12

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmer-

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit dieser Änderung wird die im Bereich der ge-
werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bereits vor-
handene Regelung des Artikels 1 § 141 Abs. 1 Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetz über die Pflicht des Ver-
leihers, den wesentlichen Inhalt des Leiharbeits-
verhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende
Urkunde aufzunehmen, an das neue Nachweisgesetz
angepaßt und damit der Nachweis-Richtlinie auch
in diesem Bereich umfassend Rechnung getragen.
Durch Beibehaltung bzw. Ergänzung dieser Spezial-
regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird
ein systemwidriger Eingriff in die komplexe und
mit dem öffentlichen Recht verwobene Materie der
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vermie-
den. Auch künftig hat der Verleiher dem Leiharbeit-
nehmer nur die in Artikel 1 § 11 Abs. 1 Arbeitnehmer-
überlassungsgesetz bezeichnete Urkunde auszuhän-
digen, ohne darüber hinaus zusätzlich verpflichtet zu
sein, eine Niederschrift i. S. des neuen Nachweis-
gesetzes zu erstellen. Von einer dem Artikel 1 § 2
Abs. 3 des Nachweisgesetzes entsprechenden Ver-
weisungsmöglichkeit wurde abgesehen. Leiharbeit-
nehmer bedürfen insoweit eines besonderen Schut-
zes, weil der Kontakt zum Arbeitgeber im Vergleich
zu anderen Arbeitnehmern in der Regel sehr einge-
schränkt ist. Schon aufgrund der räumlichen Tren-
nung vom Arbeitgeber sind die Informationsmöglich-
keiten für Leiharbeitnehmer geringer als bei anderen
Arbeitnehmern. Der Verleiher als Arbeitgeber sollte
daher verpflichtet sein, alle für den Arbeitnehmer be-
deutsamen Rechte in die Urkunde oder Verein-
barung aufzunehmen, die der Leiharbeitnehmer er-
hält.
Darüber hinaus ist es zum Schutz des Leiharbeit-
nehmers, dessen Kontakt gegenüber dem Verleiher
als Arbeitgeber gelocke

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.599 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/668, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.364–45.963 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9c1dc6faa701ec7e….

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