Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 11a Verordnungsermächtigung
Stand: 26.10.2022
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11a AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.10.2022 Ausfertigung
§ 11a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2022 I S. 1790
-
18.03.2022 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
-
13.03.2020 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I 493)
BGBl. 2020 I S. 493
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.